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§ 5 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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§ 5 Bestandteile und Inhalt des Registers



Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

1.
der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

2.
das Geburtsdatum,

3.
die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

a)
als Versicherungsmakler

aa)
mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder

bb)
mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,

b)
als Versicherungsvertreter

aa)
mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb)
als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung,

cc)
mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter

oder

c)
als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,

4.
die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

5.
die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,

6.
die betriebliche Anschrift,

7.
die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 3,

8.
bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.



 
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Frühere Fassungen von § 5 VersVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VersVermV Eintragung (vom 01.01.2016)
... Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der ... die Angaben nach § 5 mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.  ...
§ 7 VersVermV Eingeschränkter Zugang (vom 05.04.2017)
... der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Die Registerbehörde darf ...
§ 19 VersVermV Übergangsregelungen (vom 01.01.2009)
... bis zum 31. März 2009 registriert werden, haben die erforderlichen neuen Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 1 spätestens bis zum 1. April 2009 der Registerbehörde mitzuteilen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
Artikel 1 VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt ... bis zum 31. März 2009 registriert werden, haben die erforderlichen neuen Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 1 spätestens bis zum 1. April 2009 der Registerbehörde ...