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Änderung § 5 VersVermV vom 01.01.2009

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§ 5 VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bestandteile und Inhalt des Registers


Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma,

(Text neue Fassung)

1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

2. das Geburtsdatum,

3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

vorherige Änderung nächste Änderung

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,



a) als Versicherungsmakler

aa)
mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder

bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,


b) als Versicherungsvertreter

aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung,

cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter

oder

c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,

4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,

6. die betriebliche Anschrift,

7. die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 3,

8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

vorherige Änderung

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.



Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.


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