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Änderung § 7 VersVermV vom 05.04.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 7 VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Eingeschränkter Zugang


(Text alte Fassung)

1 Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Schriftlich darf die Registerbehörde insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

(Text neue Fassung)

1 Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.