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Änderung § 7 VersVermV vom 05.04.2017
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§ 7 VersVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 7 VersVermV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 98 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Eingeschränkter Zugang | |
(Text alte Fassung) 1 Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Schriftlich darf die Registerbehörde insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen. | (Text neue Fassung) 1 Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen. |
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