Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 11 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
| |
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
| |
Abschnitt 4 Informationspflichten
§ 11 Information des Versicherungsnehmers
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
- 1.
- seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- 2.
- seine betriebliche Anschrift,
- 3.
- ob er
- a)
- als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- b)
- als Versicherungsvertreter
- aa)
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- bb)
- nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
- cc)
- mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
- c)
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung
- 4.
- Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
- 5.
- die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
- 6.
- die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
- 7.
- die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
(2) Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
(3) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung V. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2969 m.W.v. 1. April 2009
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7709/b25598.htm