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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (3. WeinGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 (Nr. 21); 2008 S. 27; Geltung ab 24.05.2007, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung des Weingesetzes



Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die § 34 betreffende Zeile wie folgt gefasst:

„§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei".

2.
In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den §§ 8b, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, den §§ 14, 15, 16 Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den §§ 30, 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 41 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51, 53 Abs. 2 und 4, den §§ 55, 57 Abs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zulassen.

(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 - auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist -zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Rechtsverordnung" das Wort „ferner" eingefügt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er wird wie folgt gefasst:

„(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung

1.
des Absatzes 3 Gebrauch machen oder

2.
des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen,

regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt."

4.
Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen."

5.
§ 11 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres erbracht hat."

6.
Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."

7.
§ 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist."

8.
Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Namen von geographischen Einheiten festgelegt werden dürfen, die geographischen Bezeichnungen, die unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind."

9.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn eine" die Wörter „Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eine" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ohne Erzeugnisse zu sein," die Wörter „oder Vormischungen für solche Getränke" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen sowie" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann."

10.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei" angefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat."

11.
In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4" durch die Wörter „Beschlüsse des Verwaltungsrates" ersetzt.

12.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 ist die zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldete Fläche."

bb)
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Landesregierungen erlassen" durch die Wörter „Im Übrigen erlassen die Landesregierungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

14.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „ohne ein Erzeugnis zu sein," die Wörter „oder eine Vormischung für ein solches Getränk," eingefügt.

15.
In § 50 Abs. 2 werden

a)
in Nummer 3 die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2",

b)
in Nummer 4

aa)
die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 1" und

bb)
die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2",

c)
in Nummer 5 die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 2"

ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. WeinGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WeinGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie ...
 
Zitat in folgenden Normen

Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Eingangsformel WeinfondsV
... vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 44 Abs. 2 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), sowie - des § 36 Abs. 3 des ...

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Eingangsformel 8. WeinRÄndV
... 16 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und § 51 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das ...

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 383
Eingangsformel 18. WeinVÄndV
... worden ist sowie § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 jeweils durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Eingangsformel 3. RebflAnpflVÄndV
... Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, verordnet das ...

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Eingangsformel 1. WeinÜVÄndV
... 30, § 31 Absatz 4, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 2 und § 36 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Eingangsformel 19. WeinVÄndV
... vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 3 Absatz 2 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), verordnet das Bundesministerium für ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Eingangsformel 7. WeinRVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, verordnet das ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 22.08.2007 BGBl. I S. 2129
Eingangsformel 17. WeinVÄndV
... 2618) eingefügt worden ist sowie § 13 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 jeweils durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das ...

Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Eingangsformel WeinRVÄndV
... 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) und § 3 Absatz 2 und § 15 zuletzt durch ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Eingangsformel WeinVuaÄndV
... 3, § 16 Absatz 2 und 3, § 24 Absatz 2 und 3 und § 26 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, § 3b Absatz 3 durch ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Eingangsformel WeinRuAromVÄndV
... 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, - des § ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 06.10.2009 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Eingangsformel 20. WeinVÄndV
... 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) und § 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 918; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Eingangsformel 2. RebflAnpflVÄndV
... Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, verordnet das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Eingangsformel 2. ZZulVuaÄndV
... 2001 (BGBl. I S. 985), § 13 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753): --- *) Mit dieser Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes
B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66
Bekanntmachung WeinGNB
... 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), 7. den am 24. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 , den am 1. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 2, den am 1. April 2008 in Kraft getretenen ...