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Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (3. WeinGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 (Nr. 21); 2008 S. 27; Geltung ab 24.05.2007, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Weingesetzes
Artikel 1 wird in 16 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Mai 2007 WeinG § 3, § 3a, § 4, § 6, § 7, § 8a, § 8b, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 39, § 40, § 41, § 42, § 44, § 45, § 47, § 49, § 50, § 51, § 53, § 55, § 57, § 57a
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die § 34 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei". - 2.
- In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den §§ 8b, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, den §§ 14, 15, 16 Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den §§ 30, 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 41 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51, 53 Abs. 2 und 4, den §§ 55, 57 Abs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zulassen.(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 - auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist -zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen." - c)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort Rechtsverordnung" das Wort ferner" eingefügt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er wird wie folgt gefasst:
(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung- 1.
- des Absatzes 3 Gebrauch machen oder
- 2.
- des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen,
- 4.
- Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen." - 5.
- § 11 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres erbracht hat." - 6.
- Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend." - 7.
- § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist." - 8.
- Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Namen von geographischen Einheiten festgelegt werden dürfen, die geographischen Bezeichnungen, die unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind." - 9.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern wenn eine" die Wörter Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eine" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern ohne Erzeugnisse zu sein," die Wörter oder Vormischungen für solche Getränke" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen sowie" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann."
- 10.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei" angefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat."
- 11.
- In § 39 Abs. 3 werden die Wörter Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4" durch die Wörter Beschlüsse des Verwaltungsrates" ersetzt.
- 12.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 13.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 ist die zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldete Fläche." - bb)
- Im neuen Satz 2 werden die Wörter Die Landesregierungen erlassen" durch die Wörter Im Übrigen erlassen die Landesregierungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 14.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- 15.
- In § 50 Abs. 2 werden
Artikel 2 Weitere Änderungen des Weingesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 WeinG § 3, § 9, § 17, § 18, § 20, § 21, § 33, § 50, § 56
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6. Mosel,". - 3.
- In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 werden jeweils die Wörter Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort Prädikatswein" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen." - b)
- Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil sowie in den Buchstaben c und d werden jeweils die Wörter Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort Prädikatswein" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,".
- 5.
- § 18 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 20 werden
- a)
- in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils die Wörter Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort Prädikatsweine" und
- b)
- in Absatz 1 die Wörter Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort Prädikatswein"
- 7.
- In § 21 Abs. 1 einleitender Satzteil und Nr. 2 werden jeweils die Wörter Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort Prädikatswein" ersetzt.
- 8.
- In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort Prädikatsweine" ersetzt.
- 9.
- In § 50 Abs. 2 werden
- a)
- in Nummer 4 die Angabe § 18 Abs. 4" gestrichen und
- b)
- die Nummer 6 aufgehoben.
- 10.
- Dem § 56 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 3 Weitere Änderungen des Weingesetzes
Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 WeinG § 37, § 39, § 40, § 43, § 44, § 46, § 56
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,". - 2.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern." - b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
In den Aufsichtsrat werden gewählt- 1.
- zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,
- 2.
- ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,
- 3.
- je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und
- 4.
- drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte."
- 3.
- § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,". - 4.
- § 43 wird wie folgt gefasst:
§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:- 1.
- von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und
- 2.
- von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
- a)
- inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,
- b)
- inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
- c)
- im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn- a)
- die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
- aa)
- Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
- bb)
- Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
- b)
- die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht." - 5.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- 6.
- In § 46 Satz 1 wird die Angabe § 43" durch die Angabe § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- 7.
- Dem § 56 wird folgender Absatz 11 angefügt:
(11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abgegeben, die aus Weintrauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt."
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 1, 2 und 3 an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) Der Artikel 2 tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die dort vorgesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Artikel 3 tritt gemäß B. v. 10. Januar 2008 (BGBl. I S. 27) am 1. April 2008 in Kraft
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 23. Mai 2007.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes B. v. 10. Januar 2008 BGBl. I S. 27 m.W.v. 22. Januar 2008
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