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Artikel 3 - Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (3. WeinGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 (Nr. 21); 2008 S. 27; Geltung ab 24.05.2007, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Weitere Änderungen des Weingesetzes
Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 WeinG § 37, § 39, § 40, § 43, § 44, § 46, § 56
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,". - 2.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern." - b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
In den Aufsichtsrat werden gewählt- 1.
- zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,
- 2.
- ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,
- 3.
- je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und
- 4.
- drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte."
- 3.
- § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,". - 4.
- § 43 wird wie folgt gefasst:
§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:- 1.
- von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und
- 2.
- von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
- a)
- inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,
- b)
- inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
- c)
- im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn- a)
- die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
- aa)
- Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
- bb)
- Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
- b)
- die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht." - 5.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- 6.
- In § 46 Satz 1 wird die Angabe § 43" durch die Angabe § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- 7.
- Dem § 56 wird folgender Absatz 11 angefügt:
(11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abgegeben, die aus Weintrauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt."
Zitierungen von Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. WeinGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WeinGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ...
Artikel 5 3. WeinGÄndG Inkrafttreten (vom 22.01.2008)
... Kraft. (2) Der Artikel 2 tritt am 1. August 2007 in Kraft. (3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission ... gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Artikel 3 tritt gemäß B. v. 10. Januar 2008 (BGBl. I S. 27) am 1. April 2008 in Kraft ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes
B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66
Bekanntmachung WeinGNB
... am 1. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 2, den am 1. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753; 2008 I S. 27), 8. den teils am 10. ...
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
B. v. 10.01.2008 BGBl. I S. 27
Bekanntmachung 3. WeinGÄndGInkrB
... des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes nach seinem Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 am 1. ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 3 EGVIG Änderung des Weingesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert: 1. Die ...
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