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§ 2 - Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (KGKonvAG k.a.Abk.)

§ 2 Verbringungsverbot und Beschlagnahme



(1) Jede Verbringung von Kulturgut im Widerspruch zu Abschnitt I Nr. 2 des Protokolls aus einem besetzten Gebiet eines Vertragsstaats während eines bewaffneten Konflikts in das Bundesgebiet ist verboten. Dies gilt nicht für Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Bundesgebiet deponiert werden soll.

(2) Das Verbringen von Kulturgut nach Absatz 1 in das Bundesgebiet im unmittelbaren Warenverkehr mit Drittländern wird zollamtlich überwacht.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 zu regeln; dabei kann es auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(4) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob es sich um Kulturgut eines besetzten Gebietes eines Vertragsstaats handelt, kann die zuständige Zollstelle den Gegenstand auf Kosten der Person, die den Gegenstand in das Bundesgebiet verbringt oder in ihrem Namen verbringen lässt (Verfügungsberechtigter), bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien anerkannten und nach § 17 Abs. 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) bekannt gemachten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass der Gegenstand nicht ein Kulturgut aus einem besetzen Gebiet eines Vertragsstaats ist.

(5) Kulturgut, das entgegen dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar aus einem Drittland in das Bundesgebiet verbracht wird, unterliegt der Beschlagnahme durch die zuständigen Zollstellen. Die Beschlagnahme ist unverzüglich dem Auswärtigen Amt und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu melden.

(6) Das Auswärtige Amt unterrichtet unverzüglich die Behörden des Vertragsstaats von der Beschlagnahme.

(7) Beschlagnahmte Gegenstände werden nach Ende der Feindseligkeiten an den Verfügungsberechtigten zurückgegeben, wenn der Vertragsstaat auf Rückfrage erklärt, kein Ersuchen zu stellen. Die Rückgabe an den Verfügungsberechtigten erfolgt auch, wenn der Vertragsstaat sich binnen eines Jahres nicht äußert. Die Kosten der Lagerung nach Beschlagnahme trägt der Verfügungsberechtigte. Die Rückfrage und Entscheidung über die Rückgabe erfolgt durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die die zuständige Zollstelle von der Entscheidung in Kenntnis setzen.

(8) Die besetzten Gebiete der Vertragsstaaten werden vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.





 

Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2007Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2547

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KGKonvAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGKonvAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KGKonvAG Durchführung der Rückgabe und Sicherstellung (vom 06.11.2007)
... (2) Die nach § 1 zurückzugebenden Gegenstände, die nicht bereits nach § 2 Abs. 5 beschlagnahmt wurden, sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
B. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2547
Berichtigung KGÜAGBer
... Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben." " 4. In Artikel 4 § 2 Abs. 3 sind die Wörter „dem für Angelegenheiten der Kultur und der Medien ...