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§ 1 - Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-1 Luftverkehr
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Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-1 Luftverkehr
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§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage 1 bestimmten Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
- 1.
- dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, und
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10.3.2023 (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 47) geändert worden ist.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung V. v. 16. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 m.W.v. 1. Februar 2024
Frühere Fassungen von § 1 LuftSiGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2024 (22.02.2024) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 LuftSiGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftSiGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LuftSiGebV Übergangsregelung (vom 01.02.2024)
... und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1 , die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ...
Anlage 1 LuftSiGebV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.02.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Die ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Gebühren und Auslagen (1) Die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der ... und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1 , die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ... 8. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 1 ) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Nummer ...
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 2 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... und 8" durch die Angabe 12 und 13" ersetzt. 5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern ...
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