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§ 4 - Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-1 Luftverkehr
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Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-1 Luftverkehr
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§ 4 Prüfungsgebühren
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung V. v. 16. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 m.W.v. 1. Februar 2024
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Frühere Fassungen von § 4 LuftSiGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2024 (22.02.2024) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 |
aktuell vorher | 11.04.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen vom 02.04.2008 BGBl. I S. 647 |
aktuell | vor 11.04.2008 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 LuftSiGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftSiGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... bekannte Lieferant, 10. Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder." 4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare ...
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 2 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... durch die Angabe 12 und 13" ersetzt. 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: § 4 Prüfungsgebühren Für ... 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: § 4 Prüfungsgebühren Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des ... der Prüfungsteilnehmer zu entrichten." 3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8. 4. In dem neuen § 7 wird die Angabe 7 ...
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