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Änderung § 7 LuftSiGebV vom 01.02.2024
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§ 7 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung | § 7 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 |
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(Text alte Fassung) § 7 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. |
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