Änderung § 5 LuftSiGebV vom 11.04.2008

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§ 4 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 4 Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 5 Auslagen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.

(3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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