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Synopse aller Änderungen der LuftSiGebV am 11.04.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. April 2008 durch Artikel 2 der LuftSiSchulVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftSiGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung | LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft | |
Gebühren- und Auslagenschuldner sind | |
(Text alte Fassung) 1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller; 2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 6 und 9 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen; | (Text neue Fassung) 1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller; 2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen; |
3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers; | |
4. für Amtshandlungen nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber; 5. für Amtshandlungen nach den Nummern 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1). | 4. für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber; 5. für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1). |
§ 4 (neu) | § 4 Prüfungsgebühren |
Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten. | |
§ 4 Auslagen | § 5 Auslagen |
(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben. (3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben. | |
§ 5 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung | § 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung |
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden. | |
§ 6 Übergangsregelungen | § 7 Übergangsregelungen |
Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. | Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. |
§ 7 Inkrafttreten | § 8 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mit- führens von Waffen oder anderen verbotenen Ge- genständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LuftSiG) | 1.1 | allgemein | 30 bis 110 1.2 | im Einzelfall | 15 bis 55 2 | Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast | 2 bis 10 3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 LuftSiG je Person | 5 bis 150 4 | Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Per- sonen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG | 500 | |
5 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 5.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 5.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1 000 6 | a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh- men) | 1.000 bis 10.000 | 5 | Abnahme der Prüfung von Luft- sicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG | 5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen | 300 5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 250 5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen | 200 5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederho- lung mindestens eines prakti- schen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 150 5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen | 250 5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wieder- holung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prü- fung | 200 6 | Abnahme der Prüfung von Luft- sicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG | 6.1 | je Person | 250 6.2 | je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung | 200 7 | Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 bis 200 7.1 | Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungs- verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 8 | Ausstellung von Befähigungs- zeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 8.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitsper- sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 9 | Ausstellung von Befähigungs- zeugnissen für Luftsicherheits- kontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 9.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte oh- ne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 . 10 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 10.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 10.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1 000 11 | a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh- men) | 1.000 bis 10.000 |
| b) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für ausländische Luftfahrtunternehmen) | 500 bis 5.000 | |
6.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 6.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 7 | Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 7.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 7.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 8 | Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver- waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 8.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 8.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 9 | Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell- ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 10 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider- spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet- zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi- gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs- tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 . | 11.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 11.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 12 | Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 12.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 12.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 13 | Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver- waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 13.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 13.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 14 | Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell- ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 15 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider- spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet- zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi- gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs- tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 . |
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