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Synopse aller Änderungen der LuftSiGebV am 11.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. April 2008 durch Artikel 2 der LuftSiSchulVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftSiGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung
LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft


Gebühren- und Auslagenschuldner sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;

2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 6 und 9 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;

(Text neue Fassung)

1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;

2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;

3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für Amtshandlungen nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;

5. für Amtshandlungen nach den Nummern 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).



4. für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;

5. für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Prüfungsgebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Auslagen




§ 5 Auslagen


(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.

(3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung




§ 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung


Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Übergangsregelungen




§ 7 Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.



Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten




§ 8 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mit-
führens von Waffen oder anderen verbotenen Ge-
genständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 LuftSiG) |

1.1 | allgemein | 30 bis 110 €

1.2 | im Einzelfall | 15 bis 55 €

2 | Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten
Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen
Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger
Weise je Fluggast | 2 bis 10 €

3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7
LuftSiG je Person | 5 bis 150 €

4 | Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Per-
sonen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3
LuftSiG | 500 €

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8
Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 €

5.1
| Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 €

5.2
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 1 000 €

6
| a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9
Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh-
men) | 1.000 bis 10.000 €



5 | Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitskontrollkräften nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG |

5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personal- und Warenkontrollen | 300 €

5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personal- und Warenkontrollen
bei Wiederholung mindestens
eines praktischen Teiles der
Prüfung oder Ablegung nur des
praktischen Teiles der Prüfung | 250 €

5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Frachtkontrollen | 200 €

5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Frachtkontrollen bei Wiederho-
lung mindestens eines prakti-
schen Teiles der Prüfung oder
Ablegung nur des praktischen
Teiles der Prüfung | 150 €

5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen | 250 €

5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen bei Wieder-
holung des praktischen Teiles
der Prüfung oder Ablegung nur
des praktischen Teiles der Prü-
fung | 200 €

6 | Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitsassistenten nach § 5
Abs. 5 LuftSiG |

6.1 | je Person | 250 €

6.2 | je Person bei Wiederholung
mindestens eines praktischen
Teiles der Prüfung | 200 €

7 | Befreiung oder Reduzierung von
Schulungsverpflichtungen (§ 1
Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV)
je Person | 50 bis
200 €

7.1 | Ablehnung der Befreiung oder
Reduzierung von Schulungs-
verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3
Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 €

8 | Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen oder Zulassungen
für Sicherheitspersonal (§ 20
Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis
40 €

8.1 | Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen oder
Zulassungen für Sicherheitsper-
sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22
Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 €

9 | Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen für Luftsicherheits-
kontrollkräfte ohne Abnahme
einer Prüfung (§ 22 Abs. 2
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis
40 €

9.1 | Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen für
Luftsicherheitskontrollkräfte oh-
ne Abnahme einer Prüfung (§ 22
Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 €.

10 |
Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8
Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 €

10.1
| Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 €

10.2
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 1 000 €

11
| a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9
Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh-
men) | 1.000 bis 10.000 €

| b) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für
ausländische Luftfahrtunternehmen) | 500 bis 5.000 €

vorherige Änderung

6.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 €

6.2
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 €

7
| Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach
Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr.
2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 €

7.1
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 €

7.2
| Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 €

8
| Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver-
waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 €

8.1
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 €

8.2
| Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 €

9
| Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell-
ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 €

10
| Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis
nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei
oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 € erhoben. Bei
einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt
die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs-
tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen
Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €.



11.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 €

11.2
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 €

12
| Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach
Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr.
2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 €

12.1
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 €

12.2
| Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 €

13
| Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver-
waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 €

13.1
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 €

13.2
| Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 €

14
| Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell-
ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 €

15
| Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis
nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei
oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 € erhoben. Bei
einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt
die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs-
tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen
Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €.