Tools:
Update via:
Änderung § 6 LuftSiGebV vom 11.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 LuftSiGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftSiSchulVEV am 11. April 2008 und Änderungshistorie der LuftSiGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung | § 6 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 5 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung | (Text neue Fassung)§ 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung |
(Textabschnitt unverändert) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7727/al12017-0.htm