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Änderung § 7 LuftSiGebV vom 11.04.2008
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§ 6 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung | § 7 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 |
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(Text alte Fassung) § 6 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 7 Übergangsregelungen |
Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. | Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. |
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