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Änderung Anlage LuftSiGebV vom 11.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage LuftSiGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftSiSchulVEV am 11. April 2008 und Änderungshistorie der LuftSiGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung
Anlage LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mit-
führens von Waffen oder anderen verbotenen Ge-
genständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 LuftSiG) |

1.1 | allgemein | 30 bis 110 €

1.2 | im Einzelfall | 15 bis 55 €

2 | Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten
Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen
Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger
Weise je Fluggast | 2 bis 10 €

3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7
LuftSiG je Person | 5 bis 150 €

4 | Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Per-
sonen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3
LuftSiG | 500 €

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8
Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 €

5.1
| Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 €

5.2
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 1 000 €

6
| a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9
Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh-
men) | 1.000 bis 10.000 €

(Text neue Fassung)

5 | Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitskontrollkräften nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG |

5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personal- und Warenkontrollen | 300 €

5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personal- und Warenkontrollen
bei Wiederholung mindestens
eines praktischen Teiles der
Prüfung oder Ablegung nur des
praktischen Teiles der Prüfung | 250 €

5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Frachtkontrollen | 200 €

5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Frachtkontrollen bei Wiederho-
lung mindestens eines prakti-
schen Teiles der Prüfung oder
Ablegung nur des praktischen
Teiles der Prüfung | 150 €

5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen | 250 €

5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen bei Wieder-
holung des praktischen Teiles
der Prüfung oder Ablegung nur
des praktischen Teiles der Prü-
fung | 200 €

6 | Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitsassistenten nach § 5
Abs. 5 LuftSiG |

6.1 | je Person | 250 €

6.2 | je Person bei Wiederholung
mindestens eines praktischen
Teiles der Prüfung | 200 €

7 | Befreiung oder Reduzierung von
Schulungsverpflichtungen (§ 1
Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV)
je Person | 50 bis
200 €

7.1 | Ablehnung der Befreiung oder
Reduzierung von Schulungs-
verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3
Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 €

8 | Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen oder Zulassungen
für Sicherheitspersonal (§ 20
Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis
40 €

8.1 | Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen oder
Zulassungen für Sicherheitsper-
sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22
Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 €

9 | Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen für Luftsicherheits-
kontrollkräfte ohne Abnahme
einer Prüfung (§ 22 Abs. 2
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis
40 €

9.1 | Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen für
Luftsicherheitskontrollkräfte oh-
ne Abnahme einer Prüfung (§ 22
Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 €.

10 |
Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8
Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 €

10.1
| Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 €

10.2
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 1 000 €

11
| a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9
Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh-
men) | 1.000 bis 10.000 €

| b) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für
ausländische Luftfahrtunternehmen) | 500 bis 5.000 €

vorherige Änderung

6.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 €

6.2
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 €

7
| Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach
Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr.
2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 €

7.1
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 €

7.2
| Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 €

8
| Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver-
waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 €

8.1
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 €

8.2
| Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 €

9
| Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell-
ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 €

10
| Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis
nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei
oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 € erhoben. Bei
einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt
die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs-
tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen
Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €.



11.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 €

11.2
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 €

12
| Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach
Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr.
2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 €

12.1
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 €

12.2
| Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 €

13
| Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver-
waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 €

13.1
| Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 €

13.2
| Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 €

14
| Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell-
ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 €

15
| Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis
nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei
oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 € erhoben. Bei
einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt
die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs-
tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen
Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €.

 (keine frühere Fassung vorhanden)