Tools:
Update via:
Änderung Anlage LuftSiGebV vom 11.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage LuftSiGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftSiSchulVEV am 11. April 2008 und Änderungshistorie der LuftSiGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung | Anlage LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mit- führens von Waffen oder anderen verbotenen Ge- genständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LuftSiG) | 1.1 | allgemein | 30 bis 110 1.2 | im Einzelfall | 15 bis 55 2 | Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast | 2 bis 10 3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 LuftSiG je Person | 5 bis 150 4 | Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Per- sonen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG | 500 | |
(Text alte Fassung) 5 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 5.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 5.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1 000 6 | a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh- men) | 1.000 bis 10.000 | (Text neue Fassung) 5 | Abnahme der Prüfung von Luft- sicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG | 5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen | 300 5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 250 5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen | 200 5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederho- lung mindestens eines prakti- schen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 150 5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen | 250 5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wieder- holung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prü- fung | 200 6 | Abnahme der Prüfung von Luft- sicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG | 6.1 | je Person | 250 6.2 | je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung | 200 7 | Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 bis 200 7.1 | Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungs- verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 8 | Ausstellung von Befähigungs- zeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 8.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitsper- sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 9 | Ausstellung von Befähigungs- zeugnissen für Luftsicherheits- kontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 9.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte oh- ne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 . 10 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 10.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 10.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1 000 11 | a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh- men) | 1.000 bis 10.000 |
| b) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für ausländische Luftfahrtunternehmen) | 500 bis 5.000 | |
6.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 6.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 7 | Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 7.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 7.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 8 | Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver- waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 8.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 8.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 9 | Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell- ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 10 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider- spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet- zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi- gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs- tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 . | 11.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 11.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 12 | Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 12.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 12.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 13 | Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver- waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 13.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 13.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 14 | Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell- ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 15 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider- spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet- zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi- gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs- tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 . |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7727/al12020-0.htm