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Änderung § 6 LuftSiGebV vom 01.02.2024
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§ 6 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung | § 6 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 |
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(Text alte Fassung) § 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung | (Text neue Fassung)§ 6 Übergangsregelung |
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden. | Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1, die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum 31. Januar 2024 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. |
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