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Änderung § 6 LuftSiGebV vom 01.02.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 6 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1, die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum 31. Januar 2024 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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