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Änderung § 1 LuftSiZÜV vom 11.04.2008
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§ 1 LuftSiZÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung | § 1 LuftSiZÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verordnung. (2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt 1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes vor Erteilung einer Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit oder, falls vor einer vorgesehenen Tätigkeit als Kontrollkraft zur Durchführung der Personal- und Warenkontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser Ausbildung, | (Text neue Fassung) 2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit oder, falls vor einer vorgesehenen Tätigkeit als Kontrollkraft zur Durchführung der Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser Ausbildung, |
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vor der Beleihung oder, falls vor der Beleihung eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme der Ausbildung oder vor der Beauftragung mit einer Aufgabe, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet, oder | |
4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes mit Aufnahme der Ausbildung, vor der Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder vor der Anerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfahrer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet. | 4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes vor der Aufnahme der Ausbildung als Luftfahrer nach § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder vor der Anerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfahrer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet. |
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