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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 der EntsBeitrBVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DtBaEntsBeitrBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 2a
§ 3
(heute geltende Fassung) 

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes genannten privatrechtlichen Institute zugewiesen.



Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a


vorherige Änderung

 


Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes nach.


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