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Artikel 2 - ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz (ERP-WiFöNeuOG k.a.Abk.)
Artikel 2 Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau
gesamter Text siehe ERP-SMuVEG
Zitierungen von Artikel 2 ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ERP-WiFöNeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WiFöNeuOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 ERP-WiFöNeuOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 bis 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7768/a150498.htm