Tools:
Update via:
§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin (PharmRefAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 37 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2007; FNA: 806-22-6-12 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.07.2007; FNA: 806-22-6-12 Berufliche Bildung
|
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten medizinischen, naturwissenschaftlichen, heilberuflichen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 hat, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis sowie
- 3.
- die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß der Anlage oder wer glaubhaft macht, entsprechende Kenntnisse über „Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen", über „Pharmakologie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder", über „Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanagement und -ökonomie" sowie über „Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing" auf andere Weise erworben zu haben.
(2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann auch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 30. November 2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131 m.W.v. 8. Dezember 2017
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.12.2017 | Artikel 9 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PharmRefAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmRefAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PharmRefAusbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Pharmareferenten/zur Geprüften Pharmareferentin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 9 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
... vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Anlage 3" durch das Wort „Anlage" ersetzt. 2. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7776/a150578.htm