Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin, alle Änderungen durch Artikel 37 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der PharmRefAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 37 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind jeweils nach Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.

(4) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach
§ 1 Absatz 3 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Prüfungsform 'Schriftliche Prüfungsleistung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Qualifikationsbereiche nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2. die Prüfungsform 'Fachgespräch' sowie die Benennung und die Punktebewertung des Qualifikationsbereiches
nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,

3. die Gesamtnote nach Absatz 3
und

4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer
4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind einzeln zu bewerten.

(3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch
nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu bewerten.

(heute geltende Fassung)