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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung


(1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind jeweils nach Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(Text alte Fassung)

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(Text neue Fassung)

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.

(4) 1 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Prüfungsform 'Schriftliche Prüfungsleistung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung
der Qualifikationsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2. die Prüfungsform 'Fachgespräch' sowie die Benennung
und die Punktebewertung des Qualifikationsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,

3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und

4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)