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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin am 08.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 9 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PharmRefAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Qualifikationsbereiche § 4 Durchführung der Prüfung § 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung § 7 Wiederholung der Prüfung § 8 Übergangsvorschriften § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) Muster Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) Muster Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin | (Text neue Fassung) Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin |
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten medizinischen, naturwissenschaftlichen, heilberuflichen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 hat, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis sowie | |
3. die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß der Anlage 3 oder wer glaubhaft macht, entsprechende Kenntnisse über 'Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen', über 'Pharmakologie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder', über 'Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanagement und -ökonomie' sowie über 'Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing' auf andere Weise erworben zu haben. | 3. die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß der Anlage oder wer glaubhaft macht, entsprechende Kenntnisse über 'Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen', über 'Pharmakologie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder', über 'Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanagement und -ökonomie' sowie über 'Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing' auf andere Weise erworben zu haben. |
(2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann auch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung | |
(1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind jeweils nach Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1. (4) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Prüfungsform 'Schriftliche Prüfungsleistung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Qualifikationsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 2. die Prüfungsform 'Fachgespräch' sowie die Benennung und die Punktebewertung des Qualifikationsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5. 4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) Muster | Anlage 1 (aufgehoben) |
(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 1196) | |
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) Muster | Anlage 2 (aufgehoben) |
(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 1197) | |
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin |
Inhaltsübersicht Qualifikationsbereiche | Richtwert Unterrichtsstunden I. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen | 250 II. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder | 420 III. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie | 180 IV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing | 150 Insgesamt | 1.000 Qualifikationsbereiche | Lerninhalte | Zahl der Unterrichts- stunden I. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen | 250 Stunden Es sollen Grundkenntnisse, die zum Verständnis der anderen Lernberei- che erforderlich sind, vermittelt werden. Der Schwerpunkt ist hier-, bei auf Struktur, Stoffumsetzung und Reaktionsablauf zu legen, ins- besondere soweit sie zum Ver- ständnis von Biochemie und Arz- neimittelwirkungen erforderlich sind. Physikalische Grundlagen sind nur insoweit zu vermitteln, wie sie für das Verständnis biologischer, pharmazeutischer und pharma- kologischer Prozesse erforderlich sind. | 1 Chemie und Physik 1.1 Aufbau der Materie 1.2 Chemische Bindungen 1.3 Chemische Reaktionen 1.4 Lösungssysteme 1.5 Grundlagen der organischen Chemie 1.6 Grundlagen der Physik | Es sollen Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Zellen und Zellverbänden vermittelt werden, um Organbau und -funktionen ver- stehen zu können. Darüber hinaus- gehende Kenntnisse sollen nur in- soweit vermittelt werden, als sie zum Verständnis der Mikrobiologie und Molekularbiologie notwendig sind. | 2 Biologie 2.1 Bau und Funktion der Zelle 2.2 Vererbungslehre 2.3 Gewebelehre 2.4 Grundzüge der Molekularbiologie 2.5 Grundzüge der Biotechnologie 2.6 Grundzüge der Gentechnologie 2.7 Mikrobiologische Grundlagen | In der Biochemie sollen grund- legende biochemische Vorgänge im Organismus vermittelt werden. Da- bei soll der Schwerpunkt auf die Aufnahme, Verarbeitung und Aus- scheidung von Stoffen sowie Auf- und Abbau von Zellstrukturen gelegt werden, um Metabolismus und Wirkung von Arzneimitteln ver- stehen zu können. | 3 Biochemie 3.1 Ernährung und Verdauung 3.2 Kohlenhydrate 3.3 Lipide 3.4 Proteine und Aminosäuren 3.5 Biologische Oxidation 3.6 Enzyme 3.7 Nucleinstoffwechsel 3.8 Stoffwechselregulation 3.9 Vitamine 3.10 Mineralstoffe und Spurenelemente 3.11 Wasser- und Elektrolythaushalt | Es sollen Kenntnisse über Lage, Bau und Funktionen des mensch- lichen Organismus sowie Störun- gen von Funktionsabläufen zusammenhängend vermittelt werden. Die medizinische Nomen- klatur und anatomischer Feinbau sind hierbei im notwendigen Maße zu vermitteln. | 4 Anatomie, Physiologie 4.1 Medizinische Terminologie und Lagebezeichnungen 4.2 Regulation, Koordination und Kontrolle 4.3 Transportsysteme 4.4 Stoffwechsel 4.5 Bewegung und Stabilität: Knochen, Knorpel, Muskel und Gelenke 4.6 Abwehr- und Überlebensfunktionen: Haut und Im- munsystem 4.7 Fortpflanzung und Sexualität | II. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder | 420 Stunden Es sollen Kenntnisse und mögliche Gefahren im Umgang mit Arznei- mitteln vermittelt werden. Im Mit- telpunkt stehen Aufnahme, Umbau und Ausscheidung von Pharmaka. Des Weiteren sind Wirkungsme- chanismen zu veranschaulichen und Arzneimittelrisiken aufzuzei- gen. Ebenso sind die Wege der Arzneimittelentwicklung, Prüfung und Sicherheit zu vermitteln. | 1 Allgemeine Pharmakologie 1.1 Grundbegriffe 1.2 Wirkungen des Organismus auf Pharmaka 1.3 Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus 1.4 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen 1.5 Wechselwirkungen von Arzneimitteln 1.6 Pharmakogenetik 1.7 Gen- und Antisensetherapie 1.8 Chronopharmakologie 1.9 Arzneimittelentwicklung und -prüfung 1.10 Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz 1.11 Phytopharmaka 1.12 Homöopathika 1.13 Diagnostika und Laborhilfsmittel | Es sind Kenntnisse über die Herstellung von Fertigarzneimitteln zu vermitteln. Dabei ist der Schwerpunkt auf die unterschied- lichen Darreichungsformen und Anforderungen an die Verpackun- gen zu richten. Begleitend ist die Bedeutung von Qualitätssicherung und -kontrolle sowie Arzneimittel- sicherheit zu verdeutlichen. | 2 Pharmazie und pharmazeutische Technologie 2.1 Definitionen 2.2 Galenik 2.3 Herstellung von Fertigarzneimitteln 2.4 Qualitätssicherung 2.5 Qualitätskontrolle 2.6 Arzneimittelsicherheit | Es sollen Kenntnisse über krank- hafte Veränderungen an Zellen und Geweben, deren Auslöser und pathophysiologischen Mani- festationen vermittelt werden. | 3 Allgemeine Pathologie 3.1 Gesundheit und Krankheit 3.2 Zell- und Gewebereaktionen 3.3 Noxen 3.4 Reversible Schäden und Degeneration 3.5 Entzündung 3.6 Tumorpathologie 3.7 Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie der Systeme | Hier sind Krankheiten und Krankheitsverläufe mit den dazu- gehörigen möglichen medikamen- tösen Therapien, ihren Wirkungen, Interaktionen, unerwünschten Wirkungen und ihre Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu verknüpfen. Dabei stehen die großen Volkskrankheiten im Vordergrund. | 4 Pharmakoprofile und Pharmarkotherapie häufiger Krankheiten 4.1 Nervensystem 4.2 Endokrines System 4.3 Blut- und Gerinnungssystem 4.4 Niere und ableitende Harnwege; Wasser- und Elektrolythaushalt 4.5 Kardiovaskuläres System 4.6 Atmungssystem 4.7 Verdauungssystem 4.8 Stoffwechsel 4.9 Bewegungsapparat 4.10 Haut 4.11 Eingriffe in das Immunsystem 4.12 Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen 4.13 Infektionslehre 4.14 Antiinfektiva | III. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie | 180 Stunden Der Pharmareferent soll in die Lage versetzt werden, nationale und europäische rechtliche Rahmen- bedingungen beachten zu können, um Patientensicherheit und Produktsicherheit zu gewähr- leisten. Hierzu gehören auch gesetzlich festgelegte Informa- tionspflichten und Selbstverpflich- tungen. | 1 Arzneimittelrecht 1.1 Zuständige Behörden, relevante Gesetze 1.2 Gesetzliche Begriffsbestimmungen 1.3 Anforderungen an Arzneimittel 1.4 Herstellung 1.5 Zulassung 1.6 Klinische Prüfung 1.7 Abgabe von Arzneimitteln 1.8 Sicherung und Kontrolle 1.9 Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken 1.10 Überwachung der Arzneimittelsicherheit 1.11 Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr 1.12 Pflichten des Pharmaberaters 1.13 Haftung für Arzneimittelschäden | | 2 Europäisches Arzneimittelrecht 2.1 Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen und Leitlinien 2.2 Zulassungsverfahren 2.3 Qualitätssicherungsvorschriften | | 3 Heilmittelwerbung 3.1 Werbung für Publikum und Fachkreise 3.2 Selbstverpflichtungen | Es soll ein Überblick über das nationale Gesundheitswesen sowie die Kranken- und Pflegeversiche- rung vermittelt werden. Weitere Schwerpunkte sind die Wirtschaft- lichkeit von Arzneimittelverord- nungen sowie die evidenzbasierte Medizin. | 4 Gesundheitsmanagement und -ökonomie 4.1 Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens 4.2 Kranken- und Pflegeversicherung 4.3 Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen 4.4 Evidenzbasierte Medizin 4.5 Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen | IV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing | 150 Stunden Pharmareferenten sollen in die Lage versetzt werden, durch die Umset- zung kommunikations- und ge- sprächspsychologischer Kennt- nisse den Beratungsauftrag gemäß des Arzneimittelgesetzes gegen- über Ärzten, Apothekern und an- deren Angehörigen der Heilberufe wahrnehmen zu können. Dabei soll der Pharmareferent über Produkt- eigenschaften informieren und auf die in den anderen Qualifikations- bereichen erworbenen Kenntnisse zurückgreifen können. Daneben sollen dem Pharmareferenten Präsentations- und Moderations- techniken vermittelt werden, die es ermöglichen, weitere Aufgaben wie zum Beispiel Schulungen, Beratun- gen und Informationsveran- staltungen durchführen zu können. | 1 Kommunikation 1.1 Kommunikationspsychologie 1.2 Grundlagen der Gesprächspsychologie 1.3 Beratungsgespräch 1.4 Präsentations- und Moderationstechnik 1.5 Arbeitstechniken und Zeitmanagement | Es soll die Fähigkeit erworben wer- den, anhand von Marktdaten, -teilnehmern und -strukturen rele- vante Märkte beurteilen zu können. | 2 Pharmamarkt 2.1 Relevanter Markt 2.2 Pharmamarktdaten 2.3 Akteure 2.4 Marktverhalten 2.5 Wettbewerb | Der Pharmareferent soll die auf dem Pharmamarkt eingesetzten Marke- tinginstrumente kennen. | 3 Pharmamarketing 3.1 Projektmanagement 3.2 Grundzüge des Marketing und der Marktforschung 3.3 Marketinginstrumente | |
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