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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (SportFMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1242 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-35 Berufliche Bildung

§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,

2.
einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und

3.
den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen

kann.

(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SportFMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportFMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SportFMAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...