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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (SportFMAusbV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Sport und Bewegung;
- 2.
- Geschäfts - und Leistungsprozess:
- 2.1
- Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,
- 2.2
- Leistungsangebote,
- 2.3
- Beschaffung;
- 3.
- Marketing:
- 3.1
- Verkauf,
- 3.2
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
- 4.
- Planung und Organisation von Veranstaltungen;
- 5.
- Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
- 6.
- Rechnungsvorgänge und Kalkulation;
- 7.
- Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;
- 8.
- Training;
- 9.
- Wettkampfdurchführung;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Information, Kommunikation und Kooperation:
- 2.1
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.2
- Arbeitsorganisation,
- 2.3
- Teamarbeit und Kooperation,
- 2.4
- Kundenorientierte Kommunikation.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,
- 2.
- einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und
- 3.
- den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen
(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,
- 2.
- Training und Wettkampf,
- 3.
- Sportpraktische Anleitung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,
- b)
- Beschaffungsvorgänge bearbeiten,
- c)
- Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,
- d)
- Arbeitsprozesse gestalten,
- e)
- Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Trainingsbedingungen planen,
- b)
- Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,
- c)
- Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,
- d)
- die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- eine Trainingseinheit planen,
- b)
- eine Trainingsmethode anwenden,
- c)
- sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowie
- d)
- eine Gruppe anleiten und betreuen
- 2.
- der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;
- 3.
- das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;
- 4.
- die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Training und Wettkampf 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung 30 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend" bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sinddas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Sport und Bewegung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) individuelle Eingangschecks durchführen b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen c) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen d) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnah- men als Gesundheitsvorsorge beraten e) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden |
2 | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläu- tern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstel- len berücksichtigen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an- wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- prozessen beitragen c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufrieden- heit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergeb- nis darstellen d) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen e) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß- nahmen ergreifen |
2.2 | Leistungsangebote (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangebo- ten berücksichtigen b) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen c) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportli- chen und außersportlichen Angeboten erarbeiten d) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen ent- wickeln und anbieten e) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten f) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten |
2.3 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß- nahmen einleiten; Lagerung überwachen c) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informatio- nen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Ge- sichtspunkten auswerten d) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglich- keiten nutzen e) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstan- dung Maßnahmen einleiten |
3 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, recht- liche Regelungen berücksichtigen b) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten c) Mitgliedsverträge abschließen d) Vertriebsformen und -wege nutzen e) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieb- lichen Leistungen beachten |
3.2 | Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken b) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen c) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück- sichtigen e) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen |
4 | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren b) Planungshilfen erstellen und anwenden c) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veran- staltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten d) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen e) Veranstaltungen abrechnen und auswerten |
5 | Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be- triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge- meine Sicherheitsbestimmungen anwenden b) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungs- pflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maß- nahmen einleiten c) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sport- einrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren d) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen |
6 | Rechnungsvorgänge und Kalkulation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen be- arbeiten b) Beiträge einziehen c) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern d) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen e) Einzelmaßnahmen kalkulieren |
7 | Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten b) Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen c) Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen d) Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen e) Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten f) Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten |
8 | Training (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Regeln einer Sportart erläutern und anwenden b) sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trai- ningsmethoden anwenden c) Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbe- reitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden d) auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne er- stellen e) wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzel- personen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen f) Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden g) internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten h) Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Er- kenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen i) Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren |
9 | Wettkampfdurchführung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wett- kämpfen erstellen b) Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und beglei- ten c) den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstel- len d) über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen b) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben c) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern e) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen f) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor- ganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be- rufsvertretungen beschreiben |
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststel- len und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be- schreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen c) Fachinformationen nutzen d) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so- wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege- lungen beachten |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli- chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen |
2 | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | |
2.1 | Informations- und Kommunikations- systeme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | a) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden b) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz ein- halten c) externe und interne Netze und Dienste nutzen d) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten |
2.2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be- rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkei- ten organisieren b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech- niken einsetzen c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Ar- beitsplatzgestaltung vorschlagen |
2.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an- wenden c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe- reiten und präsentieren d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden |
2.4 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) | a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera- tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be- achten b) Kundenkontakte nutzen und pflegen c) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden e) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten f) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen g) zur Vermeidung von Konflikten beitragen |
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Erstes Ausbildungsjahr
- Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung
Erstes Ausbildungsjahr
- (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
- (1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
- (1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele h und i,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel d,
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