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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (SportFMAusbV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Sport und Bewegung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) individuelle Eingangschecks durchführen b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen c) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen d) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnah- men als Gesundheitsvorsorge beraten e) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden |
2 | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläu- tern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstel- len berücksichtigen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an- wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- prozessen beitragen c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufrieden- heit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergeb- nis darstellen d) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen e) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß- nahmen ergreifen |
2.2 | Leistungsangebote (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangebo- ten berücksichtigen b) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen c) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportli- chen und außersportlichen Angeboten erarbeiten d) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen ent- wickeln und anbieten e) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten f) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten |
2.3 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß- nahmen einleiten; Lagerung überwachen c) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informatio- nen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Ge- sichtspunkten auswerten d) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglich- keiten nutzen e) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstan- dung Maßnahmen einleiten |
3 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, recht- liche Regelungen berücksichtigen b) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten c) Mitgliedsverträge abschließen d) Vertriebsformen und -wege nutzen e) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieb- lichen Leistungen beachten |
3.2 | Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken b) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen c) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück- sichtigen e) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen |
4 | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren b) Planungshilfen erstellen und anwenden c) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veran- staltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten d) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen e) Veranstaltungen abrechnen und auswerten |
5 | Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be- triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge- meine Sicherheitsbestimmungen anwenden b) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungs- pflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maß- nahmen einleiten c) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sport- einrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren d) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen |
6 | Rechnungsvorgänge und Kalkulation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen be- arbeiten b) Beiträge einziehen c) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern d) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen e) Einzelmaßnahmen kalkulieren |
7 | Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten b) Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen c) Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen d) Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen e) Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten f) Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten |
8 | Training (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Regeln einer Sportart erläutern und anwenden b) sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trai- ningsmethoden anwenden c) Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbe- reitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden d) auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne er- stellen e) wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzel- personen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen f) Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden g) internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten h) Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Er- kenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen i) Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren |
9 | Wettkampfdurchführung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wett- kämpfen erstellen b) Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und beglei- ten c) den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstel- len d) über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen b) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben c) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern e) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen f) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor- ganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be- rufsvertretungen beschreiben |
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststel- len und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be- schreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen c) Fachinformationen nutzen d) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so- wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege- lungen beachten |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli- chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen |
2 | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | |
2.1 | Informations- und Kommunikations- systeme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | a) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden b) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz ein- halten c) externe und interne Netze und Dienste nutzen d) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten |
2.2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be- rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkei- ten organisieren b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech- niken einsetzen c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Ar- beitsplatzgestaltung vorschlagen |
2.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an- wenden c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe- reiten und präsentieren d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden |
2.4 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) | a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera- tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be- achten b) Kundenkontakte nutzen und pflegen c) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden e) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten f) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen g) zur Vermeidung von Konflikten beitragen |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SportFMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportFMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SportFMAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
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