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§ 13 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 13 Transportunternehmen



(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1.
die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.

2Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.





 

Frühere Fassungen von § 13 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ViehVerkV Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen (vom 08.09.2015)
... Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter ...
§ 17 ViehVerkV Transportmittel (vom 07.05.2016)
... kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass 1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine ... Sammelstelle betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ...
Anlage 1 ViehVerkV (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle (vom 10.04.2020)
Anlage 2 ViehVerkV (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle (vom 10.04.2020)
 
Zitat in folgenden Normen

Schweinepest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
§ 14f SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine (vom 10.04.2020)
... und c) sichergestellt ist, dass aa) die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird, bb) das Transportmittel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... und c) sichergestellt ist, dass aa) die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird, bb) das Transportmittel ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben." 2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 3 bis ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder ... betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,  ...