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§ 13 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Transportunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
- 1.
- die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020
Frühere Fassungen von § 13 ViehVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.04.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 ViehVerkV Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen (vom 08.09.2015)
... Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter ...
§ 17 ViehVerkV Transportmittel (vom 07.05.2016)
... kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass 1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine ... Sammelstelle betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ...
Zitat in folgenden Normen
Schweinepest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
§ 14f SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine (vom 10.04.2020)
... und c) sichergestellt ist, dass aa) die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird, bb) das Transportmittel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... und c) sichergestellt ist, dass aa) die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird, bb) das Transportmittel ...
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben." 2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 3 bis ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder ... betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ...
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