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§ 14 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 14 Sammelstellen



(1) 1Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

(2) 1Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1.
die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und

3.
die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.

2Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.





 

Frühere Fassungen von § 14 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ViehVerkV Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen (vom 08.09.2015)
... Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,  ... 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz ...
Anlage 1 ViehVerkV (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle (vom 10.04.2020)
Anlage 2 ViehVerkV (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle (vom 10.04.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 3 bis 5" ersetzt. 2b. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 und ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
...  11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle ... 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. entgegen § ...