Tools:
Update via:
§ 44 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
§ 44 Kennzeichnung
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
- 1.
- von einem Tierarzt,
- 2.
- von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
- 3.
- durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person
(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 3) müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
- 1.
- drei Ziffern „276" für „Deutschland" nach der ISO-Norm 3166 4),
- 2.
- zwei Ziffern „02" als Tierartenkenncode für „Einhufer",
- 3.
- zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
---
- 3)
- Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
- 4)
- Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020
Frühere Fassungen von § 44 ViehVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 10.04.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
aktuell vorher | 09.03.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 03.03.2010 BGBl. I S. 198 |
aktuell | vor 09.03.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... 25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt, 26. ... Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt, 28. entgegen § 44a Absatz 1 ...
§ 47 ViehVerkV Übergangsvorschriften (vom 09.03.2010)
... der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die ...
Zitat in folgenden Normen
MKS-Verordnung
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
§ 7 MKSV Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb (vom 26.07.2017)
... Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und 2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet ...
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie, e) sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... wird die Angabe „§ 24k der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe „§ 44 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 3 werden die ...
Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV
... 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 § 44 Kennzeichnung § 44a Equidenpass § 44b Verbot der ... 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 § 44 Kennzeichnung (1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel ... 21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt, ... ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt, 22. entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß ... der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die ...
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt. 6. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt, 28. entgegen § ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 6 TierZOV Kennzeichnung
... so zu kennzeichnen oder 2. bei Equiden entsprechend den Vorschriften des § 44 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/a150716.htm