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Anlage 2 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
- 1.
- Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.
- 2.
- Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
- 3.
- Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
- 4.
- Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
- 5.
- Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020
Frühere Fassungen von Anlage 2 ViehVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.04.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ViehVerkV Viehhandelsunternehmen
... Anlage 1 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden. Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu ...
§ 13 ViehVerkV Transportunternehmen (vom 10.04.2020)
... 5 Buchstabe a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden. Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben ...
§ 14 ViehVerkV Sammelstellen (vom 10.04.2020)
... nach Anlage 1 erfüllt sind, 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... die Wörter „oder elektronischen" eingefügt. 10a. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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