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§ 44a - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 44a Equidenpass
(1) 1Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,
- 1.
- die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder
- 2.
- die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
(2) 1Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
- 1.
- seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und
- 2.
- den Eigentümer
(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020
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Frühere Fassungen von § 44a ViehVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.04.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 387 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 15 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell vorher | 09.03.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 03.03.2010 BGBl. I S. 198 |
aktuell | vor 09.03.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44a ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44a ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44b ViehVerkV Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses (vom 10.04.2020)
... 2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt, 28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt, 29. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV
... nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 § 44 Kennzeichnung § 44a Equidenpass § 44b Verbot der Übernahme § 44c Anzeige der ... Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt. § 44a Equidenpass (1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern ... nicht oder nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt, 23. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 24. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder 25. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 den Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet." ...
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt. 7. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die ... cc) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt: „28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,". ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 15 BMELVAnpV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 44a Absatz 3 wird das Wort „Kommission" durch die Wörter „Europäischen ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt, 28. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 29. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet." ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 387 10. ZustAnpV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... In § 15 Absatz 3 und 4 sowie § 44a Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. ...
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