Tools:
Update via:
Änderung § 25 ViehVerkV vom 01.05.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der ViehVerkVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 25 ViehVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 25 ViehVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 28 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters | |
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch 1. als Loseblattsystem oder 2. in elektronischer Form geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen. (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend zu § 73 Abs. 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen. | (Text neue Fassung) (3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen haben, für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/al43581-0.htm