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§ 9 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)


Abschnitt 4 Viehkastrierer

§ 9 Viehkastrierer



Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.

 
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