Tools:
Update via:
§ 9 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Abschnitt 4 Viehkastrierer
§ 9 Viehkastrierer
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/b25626.htm