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Änderung § 8 TabStV vom 01.04.2008
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§ 8 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 8 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Antrag auf Erlaubnis, Zulassung | |
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Tabakwaren (§ 9 des Gesetzes) oder zur Lagerung von Tabakwaren (§ 10 des Gesetzes) ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen. (2) Hersteller von Tabakwaren haben jeder Ausfertigung beizufügen 1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 5) mit Bezeichnung der Betriebs- und Lagerräume, 2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens, | |
(Text alte Fassung) 3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach Herstellungsnummern, Herstellungskennzeichen, Marken oder entsprechenden Bezeichnungen, bei Zigaretten der Länge des Tabakstrangs und bei Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak mit Angabe der Kleinverkaufspreise (Sortenverzeichnis). | (Text neue Fassung) 3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern. |
(3) Inhaber von Tabakwarenlagern haben jeder Ausfertigung beizufügen 1. einen Lageplan des Tabakwarenlagers mit Bezeichnung der Lagerräume, 2. eine Darstellung der Lagerbehandlungen, | |
3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, Marken oder entsprechenden Bezeichnungen, bei Zigaretten der Länge des Tabakstrangs und bei Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak mit Angabe der Kleinverkaufspreise (Sortenverzeichnis). (4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. | 3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. |
(5) Für die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879, BGBl. 1975 I S. 1010), zu führen hat. | |
(6) Das Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers und stellt dem Lagerinhaber auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus. (7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt (§ 10 Abs. 3). | (6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, und erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers. (7) (aufgehoben) |
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