Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 TabStV vom 01.04.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VStuBrennOÄndV am 1. April 2008 und Änderungshistorie der TabStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 9 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Änderung der Betriebsverhältnisse


(Text neue Fassung)

§ 9 Änderung von Verhältnissen


vorherige Änderung

Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der angemeldeten Verhältnisse (§ 8 Abs. 1 bis 3) vorher schriftlich in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der Zulassung des Hauptzollamtes, soweit sie die Räumlichkeiten des Steuerlagers betreffen.



Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.