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§ 16 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 14 des Gesetzes

§ 16 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen



(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat (§ 3) abgegeben werden.

(3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Packungen muß deutlich lesbar die Menge angegeben sein. Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht sind.

(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.

(5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig für

1.
einzelne Zigarren oder Zigarillos,

2.
mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen ihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind, daß sie nicht einzeln verpackt werden können,

3.
jeweils 10 Zigarren oder Zigarillos mit gleichbleibendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents lautet,

4.
höchstens 3 Zigarren oder Zigarillos oder Mengen von 2,5 g oder 5 g Rauchtabak, wenn die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher abgegeben werden sollen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(6) Packungen mit Zigarren oder Zigarillos und Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.



 
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