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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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Zu § 28 des Gesetzes - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 28 des Gesetzes
§ 27 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht sind ausgenommen
- 1.
- der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten Tabakwaren,
- 2.
- der Handel mit Tabakwaren.
§ 28 Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern
(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern bedarf der Anmeldung in doppelter Ausfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebietes, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.
(2) Unternehmen mit Geschäftssitz im Steuergebiet haben in ihrer Anmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Weiterhin ist jeder Ausfertigung der Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 29 Vernichten, Vergällen, Aufreißen
(1) Lagerinhaber haben das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren dem zuständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, unter Widerrufsvorbehalt
- 1.
- kürzere Anmeldefristen zulassen,
- 2.
- auf die Anmeldung der Menge verzichten,
- 3.
- auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten.
(2) Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer haben das Vernichten oder Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes schriftlich anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
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