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Änderung § 20 TEIV vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 TEIV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. TEIVÄndV am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie der TEIVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 20 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.06.2008 BGBl. I S. 1092 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters | |
(Text alte Fassung) (1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die folgenden Angaben: 1. den nach § 6 Abs. 9 zugeteilten alphanumerischen Fahrzeugcode, 2. die EG-Prüferklärung sowie den Namen und die Anschrift der diese ausstellenden Stelle, 3. den Namen und die Geschäftsanschrift des Fahrzeughalters und des Fahrzeugeigentümers, 4. Betriebsbeschränkungen hinsichtlich der technischen oder räumlichen Einsetzbarkeit des Fahrzeugs, soweit diese sich aus Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen ergeben, 5. den Instandhaltungsplan des Fahrzeugs und 6. die sich aus den jeweils anwendbaren Technischen Spezifikationen ergebenden Angaben. (2) Neue Fahrzeuge sind unverzüglich nach Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen. | (Text neue Fassung) (1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die in den Nummern 1 und 4 des Anhangs sowie in den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. EU Nr. L 305 S. 30) konkretisierten Inhalte und Formate. (2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungsregister das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden. |
(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben der Registerbehörde die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 bezüglich ihrer am 14. Juli 2007 bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem von der Registerbehörde bestimmten Format bis zum 1. August 2008 zu übermitteln. Die Registerbehörde stellt diese unverzüglich in das Register ein. (4) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen sind verpflichtet, Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Ausmusterungen, die ihre Fahrzeuge betreffen, unverzüglich der Registerbehörde anzuzeigen. Die Registerbehörde nimmt die erforderlichen Änderungen im Fahrzeugeinstellungsregister vor. | |
(5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben sind spätestens ein Jahr nach der Ausmusterung des Fahrzeugs zu löschen. | (5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben sind spätestens zehn Jahre nach der Ausmusterung des Fahrzeugs zu löschen. |
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