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Änderung § 12 TEIV vom 30.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 TEIV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. TEIVÄndV am 30. September 2009 und Änderungshistorie der TEIV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2009 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass

(Text neue Fassung)

(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass

1. die von ihnen betriebenen strukturellen Teilsysteme dauerhaft die sich aus den bei Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung anzuwendenden Technischen Spezifikationen und Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen erfüllen,

2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeichnis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert und auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in einem von dieser bestimmten elektronischen Dateiformat übermittelt werden.

vorherige Änderung

 


(2) Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Kennzeichnung 'TEN' von Güterwagen, die vor dem 1. Juli 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 entfernt wird, wenn die Kennzeichnung nicht der in Anlage 2 Nummer 6.2 aufgeführten Entscheidung entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)