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Änderung § 3 TEIV vom 20.12.2012

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§ 3 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 3 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen


(Text alte Fassung)

Das transeuropäische Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten müssen die sie betreffenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(Text neue Fassung)

Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind.