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Änderung § 4 TEIV vom 20.12.2012
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§ 4 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 4 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität | |
(Text alte Fassung) Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlage 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind, bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind, bleibt unberührt. (2) Neue Technische Spezifikationen oder Änderungen dieser erfordern keine Anpassungen bei bestehenden Infrastrukturen oder Fahrzeugen, sondern sind erst im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht zur Anpassung ausdrücklich festgelegt ist. Im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen finden die Technischen Spezifikationen in Bezug auf die jeweilige Umrüstung und Erneuerung Anwendung. |
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