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Änderung § 2 TEIV vom 01.01.2016

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§ 2 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.02.2016 BGBl. I S. 311
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. 'Interoperabilität' die Eignung des Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr;

2. 'Teilsysteme' die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme;

3. 'Interoperabilitätskomponenten' Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, einschließlich Computerprogrammen und anderen immateriellen Produkten, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen;

4. 'Grundlegende Anforderungen' die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen;

(Text alte Fassung)

5. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

(Text neue Fassung)

5. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, des Kapitels II der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), von denen die Richtlinie 96/48/EG und die Richtlinie 2001/16/EG zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

6. 'Benannte Stellen' Stellen im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen;

7. 'Umrüstung' Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird;

8. 'Erneuerung' Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;

9. 'Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten' die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

10. 'Probefahrten' Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter von Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des sicheren Betriebs von Fahrzeugen;

11. 'Bevollmächtigter' derjenige, der vom Hersteller einer Interoperabilitätskomponente in einer schriftlichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter Pflichten in seinem Namen zu handeln;

12. 'Serie' eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;

13. 'Serienzulassung' die Zulassung einer Fahrzeugserie;

14. 'Fahrzeugtyp' Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).