Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 TEIV vom 01.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 TEIV, alle Änderungen durch Artikel 1 10. ERÄndV am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie der TEIV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 8 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.08.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung


(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist Eisenbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstellern für ein von ihnen betriebenes und im Ausland dafür bereits zugelassenes Fahrzeug, das hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen nicht vollständig durch Technische Spezifikationen geregelt ist, eine Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis,

1. dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Eisenbahnsicherheit nicht beeinträchtigt und

2. der technischen und betrieblichen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit den einschlägigen Betriebsbedingungen, insbesondere mit der Energieversorgung, der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, der Spurweite, dem Lichtraum, der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke.

(Text alte Fassung)

(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen. Neben der ausländischen Zulassung des Fahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Außerdem sind Angaben erforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur Instandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wurden.

(3) Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbehörde Probefahrten anordnen. § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen. 2 Neben der ausländischen Zulassung des Fahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Außerdem sind Angaben erforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur Instandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wurden.

(3) 1 Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbehörde Probefahrten anordnen. 2 § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen, soweit auf sie nach Maßgabe des § 3a der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung die Vorschriften eines andern Mitgliedstaates angewandt werden, keine Inbetriebnahmegenehmigung, wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken und der sie begrenzenden Betriebsstellen betrieben werden.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.08.2018)