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Synopse aller Änderungen der TEIV am 01.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2016 durch Artikel 1 der 10. ERÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TEIV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen § 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität Zweiter Teil Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung § 5 Ausnahmen von der Anwendung von Technischen Spezifikationen § 6 Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen § 7 Serienzulassung § 7a Zulassung von Fahrzeugvarianten § 7b Genehmigung von Fahrzeugtypen § 8 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung § 9 Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen Dritter Teil Interoperabilitätskomponenten § 10 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten § 11 Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen Vierter Teil Pflichten der Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen, Hersteller § 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen § 13 Mitwirkungspflichten § 14 Aufbewahrungspflichten Fünfter Teil Benannte Stellen § 15 Aufgaben der benannten Stellen § 16 Unterauftragsvergabe § 17 Sonstige Pflichten der benannten Stellen § 18 Übertragungsverfahren für benannte Stellen § 19 Rücknahme, Widerruf Sechster Teil Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters § 21 Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister Siebter Teil Schlussbestimmungen § 22 Ordnungswidrigkeiten § 23 Übergangsvorschrift Anlage 1 (zu § 1) Geltungsbereich der Verordnung Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) | |
(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 9 Abs. 3) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind | (Text neue Fassung) Anlage 3 (zu § 9) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. 'Interoperabilität' die Eignung des Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr; 2. 'Teilsysteme' die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme; 3. 'Interoperabilitätskomponenten' Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, einschließlich Computerprogrammen und anderen immateriellen Produkten, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen; 4. 'Grundlegende Anforderungen' die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen; 5. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, des Kapitels II der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), von denen die Richtlinie 96/48/EG und die Richtlinie 2001/16/EG zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten; 6. 'Benannte Stellen' Stellen im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen; 7. 'Umrüstung' Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird; 8. 'Erneuerung' Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird; 9. 'Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten' die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung; 10. 'Probefahrten' Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter von Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des sicheren Betriebs von Fahrzeugen; 11. 'Bevollmächtigter' derjenige, der vom Hersteller einer Interoperabilitätskomponente in einer schriftlichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter Pflichten in seinem Namen zu handeln; 12. 'Serie' eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart; 13. 'Serienzulassung' die Zulassung einer Fahrzeugserie; | |
14. 'Fahrzeugtyp' Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1). | 14. 'Fahrzeugtyp' Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1); 15. 'Veränderte oder nicht übereinstimmende Teile' alle Teile des Teilsystems, die im Rahmen der beantragten Variantenzulassung oder der angezeigten Umrüstung oder Erneuerung verändert werden; 16. 'Auswirkungen auf das Teilsystem' alle Tatsachen oder Sachverhalte, die bewirken, dass das Teilsystem durch die Umrüstung oder Erneuerung stärkeren, größeren oder andersartigen Belastungen oder Beeinflussungen ausgesetzt wird als im zuletzt genehmigten Zustand; 17. 'Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug' alle Tatsachen oder sonstigen Sachverhalte, die bewirken, dass das Fahrzeug stärkeren, größeren oder andersartigen Belastungen oder Beeinflussungen ausgesetzt wird als im zuletzt genehmigten Zustand. |
§ 7 Serienzulassung | |
(1) Für serienweise zu fertigende sowie umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, können 1. Eisenbahnen, 2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder 3. Hersteller bei der Sicherheitsbehörde die Zulassung der Fahrzeugserie beantragen. | |
(2) Die Serienzulassung wird erteilt, wenn | (2) 1 Die Serienzulassung wird erteilt, wenn |
1. dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland geprüften Fahrzeug einer Serie oder 2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeug einer Serie eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird. | |
Die Serienzulassung ist auf sieben Jahre, längstens jedoch auf die Geltungsdauer der zugrunde liegenden Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu befristen. Die Serienzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend. Die Zulässigkeit der Inbetriebnahmen nach Absatz 3 wird durch das Erlöschen der Serienzulassung auf Grund des Ablaufs der Fristen nach Satz 2 nicht berührt. (3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen Fahrzeugserie nicht erforderlich. Der Halter darf die mit der zugelassenen Serie übereinstimmenden Fahrzeuge während der Geltungsdauer der Serienzulassung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen. Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Serienzulassung schriftlich zu erklären und diese Erklärung zusammen mit einer Kopie der Serienzulassung und den dazugehörenden Anlagen mit jedem Einzelfahrzeug der zugelassenen Serie dem Halter zu übergeben. Der Halter oder sein Bevollmächtigter hat die vorgenannten Unterlagen während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs aufzubewahren und auf Verlangen der Sicherheitsbehörde vorzulegen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Der Halter darf das Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn | 2 Die Serienzulassung ist auf sieben Jahre, längstens jedoch auf die Geltungsdauer der zugrunde liegenden Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu befristen. 3 Die Serienzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend. 4 Die Zulässigkeit der Inbetriebnahmen nach Absatz 3 wird durch das Erlöschen der Serienzulassung auf Grund des Ablaufs der Fristen nach Satz 2 nicht berührt. (3) 1 Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen Fahrzeugserie nicht erforderlich. 2 Der Halter darf die mit der zugelassenen Serie übereinstimmenden Fahrzeuge während der Geltungsdauer der Serienzulassung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen. 3 Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Serienzulassung schriftlich zu erklären und diese Erklärung zusammen mit einer Kopie der Serienzulassung und den dazugehörenden Anlagen mit jedem Einzelfahrzeug der zugelassenen Serie dem Halter zu übergeben. 4 Der Halter oder sein Bevollmächtigter hat die vorgenannten Unterlagen während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs aufzubewahren und auf Verlangen der Sicherheitsbehörde vorzulegen. 5 § 14 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) 1 Der Halter darf das Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn |
1. die europäische Fahrzeugnummer nach § 6 Absatz 9 vergeben, 2. diese nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und 3. das Fahrzeug mit der für die Inbetriebnahme erforderlichen Nummer nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen | |
worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das Erfordernis der Registrierung nach Satz 1 Nummer 3 und der Änderung der europäischen Fahrzeugnummer. | worden ist. 2 Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das Erfordernis der Registrierung nach Satz 1 Nummer 3 und der Änderung der europäischen Fahrzeugnummer. |
(5) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen einer zugelassenen Serie festgestellt, dürfen weitere Fahrzeuge der zugelassenen Serie nur dann entsprechend Absatz 3 in Betrieb genommen werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist. | |
(6) Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig und die Sicherheitsbehörde unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel von Fahrzeugen einer Serienzulassung zu unterrichten. | (6) Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel von Fahrzeugen einer Serienzulassung zu unterrichten. |
§ 8 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung | |
(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist Eisenbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstellern für ein von ihnen betriebenes und im Ausland dafür bereits zugelassenes Fahrzeug, das hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen nicht vollständig durch Technische Spezifikationen geregelt ist, eine Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis, 1. dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Eisenbahnsicherheit nicht beeinträchtigt und 2. der technischen und betrieblichen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit den einschlägigen Betriebsbedingungen, insbesondere mit der Energieversorgung, der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, der Spurweite, dem Lichtraum, der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke. | |
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen. Neben der ausländischen Zulassung des Fahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Außerdem sind Angaben erforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur Instandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wurden. (3) Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbehörde Probefahrten anordnen. § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. | (2) 1 Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen. 2 Neben der ausländischen Zulassung des Fahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Außerdem sind Angaben erforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur Instandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wurden. (3) 1 Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbehörde Probefahrten anordnen. 2 § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen, soweit auf sie nach Maßgabe des § 3a der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung die Vorschriften eines andern Mitgliedstaates angewandt werden, keine Inbetriebnahmegenehmigung, wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken und der sie begrenzenden Betriebsstellen betrieben werden. |
§ 9 Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen | |
(1) Eine umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsystems, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgeht, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6, die auf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsystems von der Sicherheitsbehörde erteilt wird. (2) 1 Geplante Arbeiten an einem strukturellen Teilsystem oder einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind der Sicherheitsbehörde durch den Betreiber des strukturellen Teilsystems mit einer Beschreibung der geplanten Arbeiten, die der Sicherheitsbehörde eine Beurteilung des Umfangs und der Art der geplanten Arbeiten erlaubt, schriftlich anzuzeigen. 2 Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen abgewichen werden soll, ist dies zu begründen. 3 Der Eingang der Anzeige ist dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Als umfangreich gilt eine Umrüstung oder Erneuerung im Sinne der Anlage 3. (4) 1 Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Anzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen soll die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der anwendbaren Technischen Spezifikationen durch schriftlichen Bescheid darüber entscheiden, ob eine Umrüstung oder Erneuerung umfangreich ist und damit eine Inbetriebnahmegenehmigung erfordert. 2 Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 3 Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt. | (1) 1 Eine umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsystems, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgeht, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6. 2 Abweichend von § 6 Absatz 2 kann der Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung auch durch den Betreiber des strukturellen Teilsystems gestellt werden. (2) 1 Geplante Arbeiten an einem strukturellen Teilsystem oder einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind der Sicherheitsbehörde durch den Halter oder Betreiber des strukturellen Teilsystems schriftlich anzuzeigen. 2 Der Anzeige ist eine Beschreibung der geplanten Arbeiten sowie eine Einstufung des Umfangs anhand der Merkmale der Anlage 3 beizufügen. 3 In der Beschreibung sind der Umfang der nicht übereinstimmenden Teile sowie die Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das strukturelle Teilsystem darzulegen. 4 Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen abgewichen werden soll, ist dies zu begründen. 5 Der Eingang der Anzeige ist dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Umfangreich sind Umrüstungen oder Erneuerungen, die in Anlage 3 aufgeführt sind. (4) 1 Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Anzeige und der Beschreibung sowie der Einstufung der geplanten Arbeiten bestätigt die Sicherheitsbehörde schriftlich, ob nach der angezeigten Einstufung nach Absatz 2 Satz 2 eine Umrüstung oder Erneuerung umfangreich ist und damit eine Inbetriebnahmegenehmigung erfordert. 2 Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel in der angezeigten Einstufung fest, hat sie dem Anzeigenden unter Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 3 Im Fall des Satzes 2 ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt. 4 Sind der Behörde sicherheitsrelevante Mängel an dem angezeigten Teilsystem, oder hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbaren Teilsystemen bekannt, informiert sie den Anzeigenden. |
(5) Die Anzeige gilt als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung, wenn eine solche nach Absatz 4 für notwendig erklärt wird. | |
(6) 1 Die Sicherheitsbehörde hat bei der geplanten Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsystems mit der Inbetriebnahmegenehmigung zugleich darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Technischen Spezifikationen zuzulassen sind. 2 Ausnahmen sind zuzulassen, soweit dies verhältnismäßig ist und die Betriebssicherheit der Eisenbahnen nicht gefährdet wird. 3 Zu entscheiden ist zudem über die statt der Technischen Spezifikationen anzuwendenden Vorschriften. (7) 1 Die Sicherheitsbehörde entscheidet spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über die Inbetriebnahmegenehmigung. 2 Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Teilsystems. 3 Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 4 Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt. | (6) 1 Eine Umrüstung oder Erneuerung eines Fahrzeuges ist nach dem technischen Regelwerk durchzuführen, das zum Zeitpunkt der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 gilt, soweit die Umrüstung oder Erneuerung die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile betrifft oder Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug haben kann. 2 Abweichend von Satz 1 1. kann für eine Umrüstung oder Erneuerung eines Fahrzeuges, das auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Serienzulassung nach § 7 Absatz 2 in Betrieb genommen worden ist, oder für das eine Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Zulassung einer Fahrzeugvariante nach § 7a Absatz 1 erteilt worden ist, die Entscheidung nach Absatz 1 auf Grund des Standes des technischen Regelwerks, welches nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war, getroffen werden; liegt die Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend; § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend; 2. kann der Halter oder Betreiber für die Bewertung der Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6) geändert worden ist, durchführen. (7) 1 Eine nicht umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung eines Fahrzeugs hat der Halter oder Betreiber zu dokumentieren. 2 Abweichend von Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 kann für eine nicht umfangreiche Umrüstung die Bewertung der Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug durch eigene Sicherheitsmethoden durchgeführt werden. 3 Sofern an dem umzurüstenden oder zu erneuernden oder einem in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeug sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, sind die betroffenen Fahrzeuge durch den Halter unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. 4 Diese Fahrzeuge dürfen durch den Halter erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist. 5 Auf die Dokumentation von Maßnahmen nach Satz 1 und Satz 4 ist § 14 anzuwenden. 6 Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel zu unterrichten. (8) 1 Die Sicherheitsbehörde hat bei der geplanten Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsystems mit der Inbetriebnahmegenehmigung zugleich darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Technischen Spezifikationen zuzulassen sind. 2 Ausnahmen sind zuzulassen, soweit dies verhältnismäßig ist und die Betriebssicherheit der Eisenbahnen nicht gefährdet wird. 3 Zu entscheiden ist zudem über die statt der Technischen Spezifikationen anzuwendenden Vorschriften. (9) 1 Die Sicherheitsbehörde entscheidet spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über die Inbetriebnahmegenehmigung. 2 Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Teilsystems oder die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen auf das Teilsystem, deren Umfang der Antragsteller festzulegen hat. 3 Die Festlegung ist von der Sicherheitsbehörde nur bei begründeten Zweifeln zu hinterfragen. 4 Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 5 Im Fall des Satzes 3 ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt. |
§ 10 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten | |
(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der Technischen Spezifikationen entsprechen, 2. sie nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Technischen Spezifikationen einer Bewertung der Konformität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, der Gebrauchstauglichkeit unterzogen worden sind und | |
3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, über eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG erteilt worden ist. (2) Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitätskomponente oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten. Kommt ein Hersteller, der weder einen Sitz in der Europäischen Union noch einen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht erbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen, der eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringen will. | 3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG erteilt worden ist. (2) 1 Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitätskomponente oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten. 2 Kommt ein Hersteller, der weder einen Sitz in der Europäischen Union noch einen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht erbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen, der eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringen will. |
(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben sicherzustellen, dass Interoperabilitätskomponenten ordnungsgemäß installiert, bestimmungsgemäß verwendet und planmäßig instand gehalten werden. (4) Soweit die Technischen Spezifikationen keine vollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung der grundlegenden Anforderungen im Eisenbahnsystem zu gewährleisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu gewährleisten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG für die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Verwendung. | |
§ 22 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 ein strukturelles Teilsystem erstmalig in Betrieb nimmt, umfangreich umrüstet oder umfangreich erneuert, 2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, | |
3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein weiteres Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb nimmt oder 4. entgegen § 10 Abs. 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt. | 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein weiteres Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb nimmt, 4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug wieder in Betrieb nimmt oder 6. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Erklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 7 Absatz 6 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher 1. einer Vorschrift des § 12 Nr. 2 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Inbetriebnahmegenehmigung oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. | |
Anlage 3 (zu § 9 Abs. 3) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind | Anlage 3 (zu § 9) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind |
Umfangreiche Erneuerungen oder Umrüstungen liegen in der Regel vor, wenn die Projektkosten, oder im Fall von Infrastrukturmaßnahmen die Baukosten, 1 Million Euro überschreiten. Maßnahmen mit Projekt- bzw. Baukosten unter 0,4 Millionen Euro stellen keine umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen dar. | |
Erneuerungen oder Umrüstungen am Teilsystem Fahrzeuge richten sich abweichend von Satz 1 und 2 ausschließlich nach Buchstabe D dieser Anlage. | |
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung gelten zudem folgende Maßnahmen: A. Teilsystem Infrastruktur Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten: 1. Änderungen an Strecken- oder Bahnhofsgleisen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- und Abstellanlagen sowie Änderungen an Zugbildungsanlagen, soweit mehr als 400m Gleis oder mehr als zwei Weichen betroffen sind; 2. Änderungen an Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (Anlagen sowie Gleise), die die Umschlagkapazität um mehr als 10 % steigern; 3. Erneuerung von Brücken, Überbauten oder Widerlagern; 4. bauliche Maßnahmen in unterirdischen Personenverkehrsanlagen, die durch ein geändertes Brandschutzkonzept ausgelöst werden; 5. Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 10 % durch: 5.1 Änderung der Trassierungselemente oder Gleisabstände, 5.2 Änderung der BÜ Sicherung, 5.3 Ertüchtigung für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik; 6. Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke über 225 kN (22,5t) durch: 6.1 Einbau von Schutz- oder Tragschichten, 6.2 Erneuerung von Überbauten, 6.3 Änderung der Oberbauart. B. Teilsystem Energie Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten: 1. Maßnahmen an Oberleitungsanlagen, die sich über mehr als eine Nachspannlänge pro Gleis erstrecken; 2. Maßnahmen an Bahnstromversorgungsanlagen bezogen auf einen Speiseabschnitt bzw. ein Unterwerk, wenn die 2.1 Versorgungsart (zentrale bzw. dezentrale), 2.2 die Spannung, 2.3 die Frequenz, 2.4 die Schutzfunktion (einschließlich Schnittstelle zum Fahrzeug) geändert oder 2.5 die Leistung um mehr als 35 % gesteigert wird. C. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung: Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten: 1. Maßnahmen innerhalb anderer in dieser Anlage aufgeführten Teilsysteme, auf Grund derer die Projektierungs- und Systemdaten von Interoperabilitätskomponenten und anderer Sicherungssysteme (z. B. Stellwerkstechnik), verändert werden müssen; 2. funktionale Änderungen an Strecken- oder Bahnhofssicherungsanlagen sowie Fahrzeugeinrichtungen 2.1 im Zusammenhang mit einer fortgeschriebenen ETCS-Spezifikation; 2.2 bei denen Risikoakzeptanzwerte einer genehmigten Risikoanalyse überschritten werden; 2.3 an Klasse B-Systemen nach einer in Nummer 4 der Anlage 2 aufgeführten TSI, die Auswirkungen auf die notifizierten Anforderungen dieser Techniken haben; | |
2.4 am zertifizierten Teilsystem, durch die eine Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwendig wird; | 2.4 am zertifizierten Teilsystem, durch die eine für das deutsche Eisenbahnsystem relevante Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwendig wird; |
2.5 an Sicherungssystemen (z. B. Stellwerkstechnik), die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich bestehender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen. D. Teilsystem Fahrzeuge: | |
Als umfangreiche Änderungen an Fahrzeugen gelten: 1. Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) nach UIC 518 (Stand: UIC 518 2005-08; UIC 518-1 2004-05, UIC 518-2 2004-06) 1) 1.1 bei Ein-/Umbau von 'neuen' Technologien, d.h. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/Wagenkastensteuerungen; 1.2 bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens: a) Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung) 1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen 2 Q0 ≤ 200 kN 2. Spezialfahrzeuge 2 Q0 ≤ 225 kN b) Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul 1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen vzul ≤ 160 km/h 2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+ > 10t vzul ≤ 160 km/h 3. Triebwagen, Reisezugwagen vzul ≤ 200 km/h 4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge vzul ≤ 120 km/h c) Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul 1. Lokomotiven, Triebköpfe ufzul ≤ 150 mm 2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge ufzul ≤ 130 mm 3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen (d.h. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte) ufzul ≤ 165 mm; 1.3 wenn gemessene Abweichungen von Sicherheitsgrenzwerten weniger als 10 % betragen und damit der Sicherheitsfaktor λ kleiner als 1,1 ist; 1.4 bei Überschreitung der in - UIC-Merkblatt 518 - Anlage B 'Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrsicherheit Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten' oder - CEN TC 256 - EN 14363 'Bahnanwendungen - Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schienenfahrzeugen - Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche' in Tabelle 3 (Stand: EN 14363 200510) 2) festgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter. Die für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UIC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 - EN 14363 heranzuziehen. 2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %, mindestens aber 10 km/h Bei Güterwagen reicht bis vmax = 120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber der Sicherheitsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z. B. Nachweis Bremstechnik, Nachweis der Wechselfestigkeit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 3. Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 % (Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2005-10)) 2). Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Sicherheitsbehörde erforderlich (z. B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 4. Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5t) Bei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforderlichen Nachweise zu führen (z. B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfestigkeitsnachweise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit, Auswirkungen auf die Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 5. Änderungen der Konzepte für: 5.1 Notausstieg und Rettung Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Sicherheitsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bauart (z. B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen). Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptänderung zu betrachten. 5.2 Brandschutz Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10; DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) bzw. prEN 45545 (Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-2 2005-04; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06; prEN 45545-7 2003-07) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart verwendeten Materialien (z. B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen). 5.3 Arbeitsschutz und Umweltschutz a) Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z. B. Führerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)). b) Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z. B. hinsichtlich Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe). 5.4 Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne eines umfangreichen Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Sicherheitsbehörde eine ausführliche Dokumentation vorzulegen. Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung. Nur eine Mitteilung an die Sicherheitsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen modulspezifischen Softwareänderungen (z. B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt. Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann abgewichen werden, wenn gem. DIN EN 50128 (Stand: 2001-11) 2) ein von der Sicherheitsbehörde anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die Sicherheitsbehörde herangezogen werden. 5.5 Bremse a) Änderungen an der Bremseinrichtung mit Auswirkungen auf den Bremsweg (z. B. Änderung des Bremsbelages ohne UIC Bewertung, Änderung des Bremszylinderdruckes, Änderung der Bremsentwicklungszeit, Änderung der automatischen Lastabbremsung, Änderungen am Bremssystem in Bezug auf das Ausfallverhalten, Masseänderungen um mehr als 5 %, Änderungen an der Ansteuerung der Bremse), b) Änderungen an der Schnittstelle zwischen Bremse und Leittechnik (z. B. Änderung des Kuppelkonzepts (Kuppelkriterien), Änderung des Diagnosekonzepts, Änderungen des Notbrems- oder Zwangsbremskonzepts), c) Gleitschutz mit Auswirkungen auf den Nassbremsweg. --- 1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris. 2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. | Als umfangreiche Änderungen* an Fahrzeugen gelten: 1. Änderungen der Fahrzeugmasse oder der Radaufstandskraft um mehr als 10 % Veränderungen der nominalen Fahrzeugmasse in den Beladezuständen (nach DIN EN 15663:2012-05; Bahnanwendungen - Definition der Fahrzeugreferenzmassen; Deutsche Fassung EN 15663:2009 + AC:2010) beziehungsweise Veränderungen der nominalen Radaufstandskraft (nach EN 50215 DIN EN 50215 VDE 0115-101:2010-07; Bahnanwendungen - Bahnfahrzeuge - Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung) in den Beladezuständen: - Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug - Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung 2. Änderung des Bremsgewichts Änderung der eisenbahnrechtlich genehmigten Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten und über die der Genehmigung zugrunde liegenden Nachweise nach oben sowie Ein-/Ausbau und Ersatz/Tausch des Gleitschutzes. 3. Änderung der Brandschutzkategorie Änderung nach den Anforderungen der jeweils gültigen Technischen Spezifikation für Interoperabilität für Sicherheit in Eisenbahntunneln. 4. Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur Überwachung/Steuerung von: - Bremsfunktionen, - Traktion, - Außentüren und - aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und Einhaltung des Begrenzungsprofils Änderung in Aufbau/Struktur und Wirkungsweise der Architekturelemente (z. B. Sicherheitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen, etc.) 5. Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr als 10 % Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages (wesentlicher Parameter zur Beurteilung der Geschwindigkeit in Gleisbögen). 6. Erweiterung der Steuerung der Fahrzeuggruppe beziehungsweise Triebzugeinheit auf: - Mehrfachtraktion - Mischtraktion --- * Bezugsbasis für die Änderungen ist der Fahrzeugzustand beziehungsweise die zugrunde liegenden Parameter der letzten eisenbahnrechtlichen Genehmigung (Abnahme, Inbetriebnahmegenehmigung, etc.). |
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