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Änderung Anlage 3 TEIV vom 01.06.2016
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Anlage 3 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | Anlage 3 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 9 Abs. 3) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 9) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind |
(Textabschnitt unverändert) Umfangreiche Erneuerungen oder Umrüstungen liegen in der Regel vor, wenn die Projektkosten, oder im Fall von Infrastrukturmaßnahmen die Baukosten, 1 Million Euro überschreiten. Maßnahmen mit Projekt- bzw. Baukosten unter 0,4 Millionen Euro stellen keine umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen dar. | |
Erneuerungen oder Umrüstungen am Teilsystem Fahrzeuge richten sich abweichend von Satz 1 und 2 ausschließlich nach Buchstabe D dieser Anlage. | |
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung gelten zudem folgende Maßnahmen: A. Teilsystem Infrastruktur Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten: 1. Änderungen an Strecken- oder Bahnhofsgleisen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- und Abstellanlagen sowie Änderungen an Zugbildungsanlagen, soweit mehr als 400m Gleis oder mehr als zwei Weichen betroffen sind; 2. Änderungen an Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (Anlagen sowie Gleise), die die Umschlagkapazität um mehr als 10 % steigern; 3. Erneuerung von Brücken, Überbauten oder Widerlagern; 4. bauliche Maßnahmen in unterirdischen Personenverkehrsanlagen, die durch ein geändertes Brandschutzkonzept ausgelöst werden; 5. Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 10 % durch: 5.1 Änderung der Trassierungselemente oder Gleisabstände, 5.2 Änderung der BÜ Sicherung, 5.3 Ertüchtigung für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik; 6. Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke über 225 kN (22,5t) durch: 6.1 Einbau von Schutz- oder Tragschichten, 6.2 Erneuerung von Überbauten, 6.3 Änderung der Oberbauart. B. Teilsystem Energie Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten: 1. Maßnahmen an Oberleitungsanlagen, die sich über mehr als eine Nachspannlänge pro Gleis erstrecken; 2. Maßnahmen an Bahnstromversorgungsanlagen bezogen auf einen Speiseabschnitt bzw. ein Unterwerk, wenn die 2.1 Versorgungsart (zentrale bzw. dezentrale), 2.2 die Spannung, 2.3 die Frequenz, 2.4 die Schutzfunktion (einschließlich Schnittstelle zum Fahrzeug) geändert oder 2.5 die Leistung um mehr als 35 % gesteigert wird. C. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung: Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten: 1. Maßnahmen innerhalb anderer in dieser Anlage aufgeführten Teilsysteme, auf Grund derer die Projektierungs- und Systemdaten von Interoperabilitätskomponenten und anderer Sicherungssysteme (z. B. Stellwerkstechnik), verändert werden müssen; 2. funktionale Änderungen an Strecken- oder Bahnhofssicherungsanlagen sowie Fahrzeugeinrichtungen 2.1 im Zusammenhang mit einer fortgeschriebenen ETCS-Spezifikation; 2.2 bei denen Risikoakzeptanzwerte einer genehmigten Risikoanalyse überschritten werden; 2.3 an Klasse B-Systemen nach einer in Nummer 4 der Anlage 2 aufgeführten TSI, die Auswirkungen auf die notifizierten Anforderungen dieser Techniken haben; | |
2.4 am zertifizierten Teilsystem, durch die eine Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwendig wird; | 2.4 am zertifizierten Teilsystem, durch die eine für das deutsche Eisenbahnsystem relevante Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwendig wird; |
2.5 an Sicherungssystemen (z. B. Stellwerkstechnik), die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich bestehender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen. D. Teilsystem Fahrzeuge: | |
Als umfangreiche Änderungen an Fahrzeugen gelten: 1. Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) nach UIC 518 (Stand: UIC 518 2005-08; UIC 518-1 2004-05, UIC 518-2 2004-06) 1) 1.1 bei Ein-/Umbau von 'neuen' Technologien, d.h. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/Wagenkastensteuerungen; 1.2 bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens: a) Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung) 1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen 2 Q0 ≤ 200 kN 2. Spezialfahrzeuge 2 Q0 ≤ 225 kN b) Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul 1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen vzul ≤ 160 km/h 2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+ > 10t vzul ≤ 160 km/h 3. Triebwagen, Reisezugwagen vzul ≤ 200 km/h 4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge vzul ≤ 120 km/h c) Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul 1. Lokomotiven, Triebköpfe ufzul ≤ 150 mm 2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge ufzul ≤ 130 mm 3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen (d.h. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte) ufzul ≤ 165 mm; 1.3 wenn gemessene Abweichungen von Sicherheitsgrenzwerten weniger als 10 % betragen und damit der Sicherheitsfaktor λ kleiner als 1,1 ist; 1.4 bei Überschreitung der in - UIC-Merkblatt 518 - Anlage B 'Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrsicherheit Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten' oder - CEN TC 256 - EN 14363 'Bahnanwendungen - Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schienenfahrzeugen - Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche' in Tabelle 3 (Stand: EN 14363 200510) 2) festgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter. Die für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UIC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 - EN 14363 heranzuziehen. 2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %, mindestens aber 10 km/h Bei Güterwagen reicht bis vmax = 120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber der Sicherheitsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z. B. Nachweis Bremstechnik, Nachweis der Wechselfestigkeit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 3. Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 % (Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2005-10)) 2). Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Sicherheitsbehörde erforderlich (z. B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 4. Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5t) Bei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforderlichen Nachweise zu führen (z. B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfestigkeitsnachweise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit, Auswirkungen auf die Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 5. Änderungen der Konzepte für: 5.1 Notausstieg und Rettung Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Sicherheitsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bauart (z. B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen). Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptänderung zu betrachten. 5.2 Brandschutz Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10; DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) bzw. prEN 45545 (Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-2 2005-04; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06; prEN 45545-7 2003-07) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart verwendeten Materialien (z. B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen). 5.3 Arbeitsschutz und Umweltschutz a) Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z. B. Führerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)). b) Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z. B. hinsichtlich Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe). 5.4 Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne eines umfangreichen Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Sicherheitsbehörde eine ausführliche Dokumentation vorzulegen. Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung. Nur eine Mitteilung an die Sicherheitsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen modulspezifischen Softwareänderungen (z. B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt. Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann abgewichen werden, wenn gem. DIN EN 50128 (Stand: 2001-11) 2) ein von der Sicherheitsbehörde anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die Sicherheitsbehörde herangezogen werden. 5.5 Bremse a) Änderungen an der Bremseinrichtung mit Auswirkungen auf den Bremsweg (z. B. Änderung des Bremsbelages ohne UIC Bewertung, Änderung des Bremszylinderdruckes, Änderung der Bremsentwicklungszeit, Änderung der automatischen Lastabbremsung, Änderungen am Bremssystem in Bezug auf das Ausfallverhalten, Masseänderungen um mehr als 5 %, Änderungen an der Ansteuerung der Bremse), b) Änderungen an der Schnittstelle zwischen Bremse und Leittechnik (z. B. Änderung des Kuppelkonzepts (Kuppelkriterien), Änderung des Diagnosekonzepts, Änderungen des Notbrems- oder Zwangsbremskonzepts), c) Gleitschutz mit Auswirkungen auf den Nassbremsweg. --- 1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris. 2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. | Als umfangreiche Änderungen* an Fahrzeugen gelten: 1. Änderungen der Fahrzeugmasse oder der Radaufstandskraft um mehr als 10 % Veränderungen der nominalen Fahrzeugmasse in den Beladezuständen (nach DIN EN 15663:2012-05; Bahnanwendungen - Definition der Fahrzeugreferenzmassen; Deutsche Fassung EN 15663:2009 + AC:2010) beziehungsweise Veränderungen der nominalen Radaufstandskraft (nach EN 50215 DIN EN 50215 VDE 0115-101:2010-07; Bahnanwendungen - Bahnfahrzeuge - Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung) in den Beladezuständen: - Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug - Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung 2. Änderung des Bremsgewichts Änderung der eisenbahnrechtlich genehmigten Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten und über die der Genehmigung zugrunde liegenden Nachweise nach oben sowie Ein-/Ausbau und Ersatz/Tausch des Gleitschutzes. 3. Änderung der Brandschutzkategorie Änderung nach den Anforderungen der jeweils gültigen Technischen Spezifikation für Interoperabilität für Sicherheit in Eisenbahntunneln. 4. Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur Überwachung/Steuerung von: - Bremsfunktionen, - Traktion, - Außentüren und - aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und Einhaltung des Begrenzungsprofils Änderung in Aufbau/Struktur und Wirkungsweise der Architekturelemente (z. B. Sicherheitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen, etc.) 5. Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr als 10 % Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages (wesentlicher Parameter zur Beurteilung der Geschwindigkeit in Gleisbögen). 6. Erweiterung der Steuerung der Fahrzeuggruppe beziehungsweise Triebzugeinheit auf: - Mehrfachtraktion - Mischtraktion --- * Bezugsbasis für die Änderungen ist der Fahrzeugzustand beziehungsweise die zugrunde liegenden Parameter der letzten eisenbahnrechtlichen Genehmigung (Abnahme, Inbetriebnahmegenehmigung, etc.). |
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