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Änderung § 3 ESiV vom 01.01.2016
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§ 3 ESiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 3 ESiV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Sicherheitsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs. |
(2) 1 Eisenbahnen haben der Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche Änderungen an den von ihnen festgelegten und bereits nach Absatz 1 übermittelten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Sicherheitsvorschriften, die von den Ländern als Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind. (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission unverzüglich alle Änderungen an Sicherheitsvorschriften, die bereits nach Absatz 2 übermittelt worden sind, sofern die betreffenden Vorschriften nicht ausschließlich die Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität betreffen. (4) 1 Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine neue Sicherheitsvorschrift, die über die gemeinsamen Sicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die Sicherheit vorsieht, nicht festlegen und anwenden, 1. solange dazu nicht das Verfahren nach Artikel 8 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2004/49/EG (EG-Beteiligungsverfahren) abgeschlossen ist oder 2. wenn die Kommission eine ablehnende Entscheidung dazu getroffen hat. 2 Die Eisenbahn hat den Entwurf der Sicherheitsvorschrift der Sicherheitsbehörde vorzulegen. 3 Diese übermittelt ihn über das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an die Kommission und unterrichtet die Eisenbahn über das Ergebnis des EG-Beteiligungsverfahrens. |
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