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Änderung § 1 ESiV vom 06.12.2019
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§ 1 ESiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung | § 1 ESiV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für regelspurige öffentliche Eisenbahnen, soweit diese nicht Netze des Regionalverkehrs oder Serviceeinrichtungen betreiben oder Regionalbahnen sind. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Eisenbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. (2) 1 Diese Verordnung gilt nicht 1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, 2. für Eisenbahnen, die ausschließlich Fahrzeuge für historische oder touristische Zwecke nutzen, und 3. für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Eisenbahnregulierungsgesetzes. |
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