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Änderung § 7 EUV vom 06.12.2019
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§ 7 EUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung | § 7 EUV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Jahresbericht | |
(Text alte Fassung) (1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen. (2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts. | (Text neue Fassung) (1) Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen. (2) Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts. |
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