Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen EUV am 06.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2019 durch Artikel 1 der 14. ERÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie EUV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
EUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung | EUV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Untersuchungs- und Meldepflicht | |
(Text alte Fassung) § 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern | (Text neue Fassung) § 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder |
§ 4 Maßnahmen an der Unfallstelle § 5 Untersuchungsbericht § 6 Sicherheitsempfehlungen § 7 Jahresbericht | |
§ 8 Aufbewahrungsfristen § 9 Ordnungswidrigkeiten | § 8 Ordnungswidrigkeiten Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, soweit diese dem Bund obliegt. | Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen. |
§ 2 Untersuchungs- und Meldepflicht | |
(1) Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern. (2) Die zuständige Untersuchungsbehörde hat nach schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchungen durchzuführen. In den übrigen Fällen kann sie Untersuchungen durchführen. (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem Eisenbahn-Bundesamt sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb unverzüglich zu melden. Die Untersuchungsbehörde kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben. (4) Die Eisenbahnen haben den Untersuchungsbehörden sämtliche für die Untersuchung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. | (1) 1 Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern. 2 Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung. (2) 1 Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung Untersuchungen durchzuführen. 2 In den übrigen Fällen gefährlicher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Untersuchungen durchführen. 3 Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Meldung des gefährlichen Ereignisses. (3) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Untersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden. 2 Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben. 3 Die nach Satz 1 Verpflichteten haben der Untersuchungsstelle fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung noch nicht verfügbare Informationen nach der Anlage unverzüglich nachzureichen und auf dem neuesten Stand zu halten. (4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass eine Meldung nicht abgegeben worden ist, informiert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle. (5) Die Eisenbahnen haben der Untersuchungsstelle sämtliche für die Untersuchung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. |
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern | § 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder |
(1) 1 Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem gefährlichen Ereignis beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle dieses Mitgliedstaates von der zuständigen Untersuchungsbehörde zu unterrichten und ihr ist die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen. 2 Im Übrigen kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder an der Grenze eingetreten ist. (2) 1 Führt die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde eine Untersuchung durch, so teilt sie dies der Europäischen Eisenbahnagentur (Agentur) innerhalb einer Woche nach Beginn der Untersuchung mit. 2 Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses sowie Art und Folgen in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden enthalten. (3) 1 Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, ist die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unverzüglich hierüber zu unterrichten. 2 Die Untersuchung ist im Benehmen mit ihr zu führen. | (1) 1 Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes oder dort instand gehaltenes Fahrzeug an einem gefährlichen Ereignis beteiligt ist, kann die Untersuchungsstelle dieses Mitgliedstaates von der Untersuchungsstelle hinzugezogen werden. 2 In diesem Fall ist ihr die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen, soweit Gegenseitigkeit nach § 5d Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes besteht. 3 Im Übrigen kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder an der Grenze eingetreten ist. (2) 1 Führt die Untersuchungsstelle eine Untersuchung durch, so teilt sie dies der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Untersuchung mit. 2 Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des gefährlichen Ereignisses sowie Art und Folgen in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden enthalten. (3) Auf Einladung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates darf sich die Untersuchungsstelle an Untersuchungen in diesem Mitgliedstaat beteiligen. (4) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, wird die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unverzüglich hierüber unterrichtet. |
§ 4 Maßnahmen an der Unfallstelle | |
(1) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. 2 Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der zuständigen Untersuchungsbehörde (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde. | (1) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. 2 Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der Untersuchungsstelle (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde. |
(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht berührt oder verändert werden. (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt 1. Bergungs- und Rettungsmaßnahmen, 2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, 3. Löschmaßnahmen. | |
§ 5 Untersuchungsbericht | |
(1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können. (2) 1 Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde erstellt einen Untersuchungsbericht. 2 Der Untersuchungsbericht berücksichtigt die Vorgaben nach Anhang V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) und enthält die im Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen. | (1) Die Untersuchungsstelle unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können. (2) 1 Die Untersuchungsstelle erstellt einen Untersuchungsbericht. 2 Der Untersuchungsbericht berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ('Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und enthält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen. |
(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben können, sind ausschließlich in einem gesonderten Berichtsteil zu führen. | |
(4) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde kann 1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Hersteller, die Sicherheitsbehörde sowie die beteiligten Rettungsdienste und | (4) 1 Die Untersuchungsstelle kann 1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur sowie die beteiligten Rettungsdienste und |
2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Unfallopfer und deren Angehörige sowie Eigentümer beschädigter Sachen, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter, | |
darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfordern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen innerhalb einer von der zuständigen Untersuchungsbehörde festgelegten angemessenen Frist schriftlich äußern können. (5) 1 Der Untersuchungsbericht nach Absatz 1 soll innerhalb eines Jahres nach dem gefährlichen Ereignis fertiggestellt werden und ist der Agentur zuzuleiten. 2 Den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 wird der Bericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugeleitet. 3 Er wird ferner ohne den gesonderten Berichtsteil auf der Internetseite der für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständigen Untersuchungsbehörde veröffentlicht. | darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfordern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen innerhalb einer von der Untersuchungsstelle festgelegten angemessenen Frist schriftlich äußern können. 2 Die Untersuchungsstelle hält die nach Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auf deren Verlangen und bei berechtigtem Interesse über den Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. (5) 1 Die Untersuchungsstelle erstellt und veröffentlicht den Untersuchungsbericht nach Absatz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes zu. 2 Jegliche Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den gesonderten Berichtsteil. 3 Auch den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Untersuchungsbericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugeleitet. 4 Die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts soll nicht später als zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis erfolgen. 5 Kann der Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses einen Zwischenbericht heraus, in dem der Untersuchungsfortgang und etwaige aufgetretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden. |
§ 6 Sicherheitsempfehlungen | |
(1) 1 Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde kann jederzeit Sicherheitsempfehlungen aussprechen. 2 Diese enthalten die Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung schwerer Unfälle gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der Eisenbahnsicherheit und Verhütung gefährlicher Ereignisse erforderlich sind. (2) 1 Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und, sofern erforderlich, an andere Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu richten. 2 Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und soweit erforderlich umgesetzt werden. 3 Die inländischen Adressaten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde bis zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen im Vorjahr ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. 4 Im Fall einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesprochen wurde, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unterrichtet. | (1) 1 Die Untersuchungsstelle kann jederzeit Sicherheitsempfehlungen aussprechen. 2 Diese enthalten die Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung gefährlicher Ereignisse gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der Eisenbahnsicherheit und Verhütung gefährlicher Ereignisse erforderlich sind. (2) 1 Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der Empfehlung erfordert, an die Agentur und andere Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten. 2 Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforderlich, umgesetzt werden. 3 Die Adressaten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die Untersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. 4 Im Fall einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unterrichtet. |
§ 7 Jahresbericht | |
(1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen. (2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts. | (1) Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen. (2) Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts. |
§ 8 Aufbewahrungsfristen | § 8 (aufgehoben) |
Sachakten über die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen mit Todesopfern müssen von der Untersuchungsbehörde mindestens 30 Jahre, Sachakten über die Untersuchung anderer gefährlicher Ereignisse müssen mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens. | |
§ 9 Ordnungswidrigkeiten | § 8 Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht. | Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert. |
Anlage (neu) | Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb |
I. Die Meldung umfasst 1. den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners, 2. die Benennung der Ereignisart, 3. den Ereignistag und die Uhrzeit, 4. Angaben zu a) dem Ereignisort, aufgeführt nach aa) dem Bundesland, bb) der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und cc) der Streckennummer und des Streckenkilometers, b) der Zugsicherungseinrichtung, c) dem Zugfunk, d) dem Betriebsverfahren und e) einem erteilten Nothaltauftrag, 5. die Benennung der beteiligten Eisenbahnen, 6. die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge, 7. Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses, 8. Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von Gefahrgut, und 9. Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses. II. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen: 1. Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren, 2. Angaben zu der Signalbezeichnung, 3. Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke, 4. den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnübergangs und dessen Bauform und 5. die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit. III. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen: 1. die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge, 2. die Art der beteiligten Fahrzeuge und 3. das Abfertigungsverfahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7792/v230123-2019-12-06.htm